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Hier muß nur noch angemerkt werden, daß Menger selbst eine be-

deutungsvolle Unterscheidung der gesellschaftlichen Erscheinungen

von diesem Gesichtspunkte aus vorgenommen hat, nämlich die Un-

terscheidung von Sozialgebilden, die unreflektiert entstanden sind,

und solchen, die auf bewußter Übereinkunft beruhen

1

, und hieraus

auch wichtige methodologische Konsequenzen ableitet (nämlich die

Unterscheidung einer pragmatischen und einer theoretischen Be-

handlung); hiermit geht Menger in der Tat auf eine prinzipielle

Verhältnisbestimmung des Wirtschaftlichen zu den übrigen gesell-

schaftlichen Erscheinungen ein. Indessen behandelt er nicht das Pro-

blem faktisch dahin, daß alle sozialen Teilinhalte auf „Äußerungen

der ursprünglichsten und allgemeinsten Kräfte und Triebe der Men-

schennatur“ zurückzuführen seien, und hiernach auf diese Unter-

suchung der Strukturverhältnisse eine prinzipielle Verhältnisbestim-

mung der gesellschaftlichen Erscheinungen zueinander zu gründen

wäre. Unseres Erachtens aber liegt hier nicht nur das Problem eines

Systems der sozialen Wissenschaften überhaupt, sondern auch der

Weg, wie die Brücke von der exakten theoretischen Forschung zur

Einordnung ihrer Wahrheiten in das Ganze der sozialen Erkennt-

nis zu schlagen wäre. Dies werden wir in der Folge noch näher zu

begründen haben.

Von nationalökonomischen Autoren verblieben nun noch

F r i e d r i c h v o n G o t t l - O t t l i l i e n f e l d u n d K a r l

wird), ist offenbar erst etwas Hinzugekommenes; die ursprünglichen Regeln

gründen sich auf Zweckmäßigkeiten für die Individuen, die aus a n d e r -

w e i t i g e m Handeln, aus a n d e r e n Erfordernissen erfließen, mithin nicht

aus einer einzigen und ursprünglichen Quelle kommen, wie die wirtschaft-

lichen Handlungen, das heißt nicht auf eine p r i n z i p i e l l e Z i e l s e t z u n g

d e s I n d i v i d u u m s s e l b s t gegründet sind wie diese. Menger behält

aber diesen grundsätzlichen Unterschied nicht im Auge (— trotzdem er ihn

eigentlich selbst feststellt, indem er darlegt, wie das Recht nicht Selbstzweck

sei [„Untersuchungen“, S. 280 f., Anmerkung] —); vielmehr konzentriert

er sich ganz auf die allgemeine Unterscheidung, ob es sich um Erscheinungen

handle, die unreflektierte Resultanten individueller Bestrebungen sind oder

nicht — ein Kriterium, das, so wertvoll es sonst ist, noch nichts über die

strukturellen Unterschiede sagt und daher die Aufgabe der prinzipiellen Ver-

hältnisbestimmung der Teilinhalte (innerhalb der unterscheidenden Klasse) offen

läßt.

1

Vgl. darüber insbesondere Carl Menger: Untersuchungen über die Methode

der Sozialwissenschaften und der politischen Oekonomie insbesondere, Leipzig

1883, 3. Buch, II. Kapitel, besonders die Paragraphen 2 und 3.