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bedeutenden Leistung in Betracht. Da diese aber für die Problema-

tisation selbst doch nur von geringer Wichtigkeit ist, so mag die

Behandlung Schäffles ganz auf später

1

aufgespart werden. Ferner

wäre hier noch P a u l N a t o r p von Bedeutung, kann aber we-

gen der erkenntnistheoretischen Eigenart seiner Lehre erst gegen

den Schluß unserer gesamten Darstellung besprochen werden

2

.

A. W i l h e l m D i l t h e y

Dilthey hat in seiner „Einleitung in die Geisteswissenschaften“

eine Kritik der Soziologie geliefert, in welcher das Problem der Aus-

einanderlegung der Gesellschaft in Teilinhalte natürlicherweise eine

wichtige, wenn nicht zentrale Stellung einnimmt.

Die Stellung wie der Lösungsversuch des Problems ist allerdings

derart in den weiteren Zusammenhang der Diltheyschen Gedanken

verwoben, daß wir gezwungen sind, uns auf eine weiter ausholende

Darstellung und Kritik einzulassen. Wir müssen dabei auf das ganze

erkenntnistheoretische Lehrgebäude Diltheys eingehen, was zwar in

diesem Zusammenhange störend erscheinen mag, uns aber für un-

sere ganze weitere Arbeit sehr zugute kommen wird.

Dilthey faßt als die Aufgabe der Soziologie die Erkenntnis des

Ganzen der gesellschaftlichen Wirklichkeit, und zwar sowohl ihrer

zuständlichen (statischen) wie entwicklungsgeschichtlichen Seite nach.

Die entwicklungsgeschichtliche Aufgabe der Soziologie wird von

Dilthey v e r n e i n t (er überträgt sie einer Geschichtswissenschaft

als Anwendung der sozialen Einzelwissenschaften); die statische Auf-

gabe hingegen wird von ihm b e j a h t , indessen läßt er sie aller-

dings nur für eine ganz bestimmte, völlig eigenartige e r k e n n t -

n i s t h e o r e t i s c h e Auffassung der Soziologie gelten.

Demnach kann Dilthey nicht schlechthin als Gegner der Soziolo-

gie betrachtet werden. Diese leider ganz allgemeine Meinung ist viel-

mehr ein beklagenswerter Irrtum, durch welchen nicht zum gerin-

gen Teil verhindert wurde, daß die anregende Kraft, die den Kon-

zeptionen Diltheys in so hohem Maße innewohnt, zur Geltung

1

Siehe unten II. Kapitel.

2

Siehe unten IV. Kapitel.