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ziehungsweises; der G u t s b e g r i f f

i s t

a l s o

e i n

G r a d b e g r i f f . Daher sind unbedingte und bedingte Güter streng

zu scheiden. Im höchsten, unbedingten Grade Gut ist nur das Sach- gut,

weil es immer passives Element ist und bleibt; in geringstem Grade die

Arbeitsleistung, weil sie immer nur in dem Maße wie ein passives

Element sich benimmt, als sie einer höheren, übergeordneten Arbeit

gegenübersteht, für diese bloß passives Mittel ist. In der Mitte liegen die

„immateriellen Güter“ (Verhältnisse, Kenntnisse), welche wegen ihrer

innigen Verknüpftheit mit anderen Leistungen bald mehr, bald weniger

gegenständliches passives Gepräge haben werden. Der Begriff des

Sachgutes, der eigentlich eine technologische Bezeichnung darstellt,

fällt nicht zufällig mit / dem des unbedingten Gutes zusammen.

„Unbedingtes“ Gut ist das, was kraft seiner technischen (ursächlichen)

Unterlage notwendig stets nur H i 1 f s - Bestandteil des aktiven Mittels,

nur Mit-Leistung sein kann, niemals aktiv, niemals von sich her

führend.

§ 26. Abarten des Gutbegriffes

Auch der Begriff des passiven Elementes ist noch einer näheren

Bestimmung fähig. In ihm liegt,

1.

daß eine H a n d l u n g darauf gerichtet, ihm übergeordnet ist,

das heißt, es liegt im Begriff des Passiven: die Verfügbarkeit darüber —

was in der Verkehrswirtschaft die Austauschbarkeit und

Verkäuflichkeit bedeutet;

2. muß auch das im Begriff des Gutes liegen, was schon mit dem

Begriff der Wirtschaft überhaupt gegeben ist: die „relative Seltenheit“

oder „Knappheit“ des Mittels. D a h e r s i n d „ f r e i e G ü t e r “ ,

o b w o h l V e r r i c h t u n g s e l e m e n t e , d o c h k e i n e

w i r t s c h a f t l i c h e n G ü t e r , weil sie eben im Überflusse

vorhanden sind, ihr Grenznutzen gleich Null ist und sie nicht

bewirtschaftet werden. Sie sind und bleiben zwar Mittel, aber es findet

kein „Abwägen“ solcher Mittel statt

1

.

Im besonderen schadet es dem Gutcharakter der Rechts- und

Verwaltungsleistungen des Staates (überhaupt der Leistungen von

Gemeinsamkeitsreife) durchaus nichts, daß die Verfügbarkeit und

Verkäuflichkeit bei ihnen nur eine beschränkte ist. Man hat

eingewendet:

1

Siehe unten S. 239 f.