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den Staat kann man nicht verkaufen, er ist daher kein Gut. Man kann
aber auch die Gesamtheit „Boden“ nicht verkaufen, dagegen die
einzelnen staatlichen Leistungen tatsächlich größtenteils kaufen und
verkaufen (Gerichtsgebühren!), und zwar als w i r t s c h a f t l i c h e
Leistungen, w i r t s c h a f t l i c h e Aufwände, die Kosten und Nutzen
haben; denn mit der Gerichtsgebühr wird der wirtschaftliche Aufwand
vergütet, nicht die Rechtsleistung als solche, die ja nur einer normativen
Beurteilung unterliegt. Ferner kann man über sie vielfach verfügen, ihre
Kosten spiegeln sich in den Löhnen der Staatsbeamten und der Arbeiter
wider. Die Verkäuflichkeit ist also doch in einem großen Grade
vorhanden. Die staatlichen und ihnen verwandten Leistungen haben
daher, wie wir schon sahen, ebenso bedingten Gutcharakter, wie jede
andere Leistung im Triebwerk der Mittelbeschaffung sie höheren
Leistungen gegenüber erhalten kann.
Mit der obigen Bestimmung der nur beziehungsweisen Passivität der
geistigen Güter ist aber der Gutbegriff noch immer / nicht vollständig
bestimmt. Der Gutbegriff bedarf vielmehr in bezug auf die geistigen
Güter wie die Dienstleistungen noch jener Erläuterung und
Einschränkung, die, wie wir oben
1
ausgeführt haben, dem Begriff des
Mittels überhaupt anhaftet. Wir unterscheiden reine Mittel, zu denen
unbedingt die Sachgüter gehören, und solche Mittel, die unter
Umständen oder immer z u g l e i c h Zweck sind, die also mit ihrer
Verwirklichung zwar in sich einen Wert, einen Zweck verwirklichen,
dabei aber zugleich für a n d e r e Ziele ein Mittel sind. Wir haben oben
die Leibesübungen, die Rechtshilfe und Verwaltungsleistungen des
Staates, die Erziehung und schließlich die Arbeit (Dienstleistung)
überhaupt als jene Mittel bezeichnet, die zugleich Zweck und Mittel
sein können. Es g i b t a l s o a u c h G ü t e r , d i e n i c h t n u r
d e n w i r t s c h a f t l i c h e n G u t c h a r a k t e r h a b e n ,
s o n d e r n z u g l e i c h i n e i n g e s e l l s c h a f t l i c h e s
Z w e c k S y s t e m g e h ö r e n ; sofern sie nicht als „Mittel“
gebraucht werden, gehören sie der Zweckwelt an, sind sie Selbstzwecke,
Bestandteile von Zwecken unmittelbar. Diese Güter nennen wir
„Gelegenheitsgüter“ oder „Güter höherer Ordnung“ (eine Bezeichnung,
die hier einen anderen Sinn hat als bei Menger und bei uns oben
2
). Dies
ist
die
zweite
wichtige
Verwicklung
im
Gutbegriff.
V i e l e G ü t e r s i n d
1
Siehe oben S. 41
ff
2
Siehe oben S. 41
f