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allerdings viel zu ärmlich, um dieser sozialen Wirklichkeit gegen-

über gültig zu sein. Hiermit kommen wir noch kurz auf die Einzel-

kritik.

Auf eine primäre Notwendigkeit der menschlichen Natur sahen

wir nur das Güterleben aufgebaut; — eventuell könnte man noch

die dialektische Notwendigkeit, aus der Stein die Gemeinschaft be-

ziehungsweise den Staat konstruiert, hierherzählen und solcher-

maßen den Staat generell auf die politische Natur des Menschen

basiert denken (was allerdings auch schief wäre). Wie dem auch sei,

es ist gewiß undiskutabel, daß im Menschen als primäre Notwen-

digkeit nur die wirtschaftliche (eventuell die staatliche) liegen sollte.

Andererseits, daß die „Gesellschaft“ nur abgeleiteter Natur sei, er-

scheint gleichfalls als anfechtbar. Zunächst: daß der Inbegriff psy-

chischer Verbindungen und Abhängigkeitsverhältnisse, den sie dar-

stellt, nur in der Volkswirtschaft seine Bedingungen haben soll, ist

entschieden abzulehnen. Wissenschaftliche, künstlerische, religiöse,

politische (staatliche), nationale, territoriale und andere Zusammen-

hänge bewirken gleichermaßen und aus sich heraus jene Gliederung

der „Gesellschaft“. Es ist erstaunlich, wie sehr sich Stein eigentlich

einer ö k o n o m i s c h - m a t e r i a l i s t i s c h e n A u f f a s s u n g

der sozialen Wirklichkeit nähert. Stein hat allerdings sowohl in sei-

ner faktischen Untersuchung, wie auch gelegentlich der begrifflichen

Feststellung die Wirksamkeit jener anderen Bedingungen nicht völ-

lig außer acht gelassen

1

, indessen sind sie bei der Konstruktion seiner

Systematik der Teilinhalte nicht nur äußerlich, sondern auch inner-

lich ohne wahrhafte Verwendung geblieben, denn dann hätte der

Erscheinungskreis „Gesellschaft“ — Verbindungen und Abhängig-

1

Bei Lorenz von Stein: System der Staatswissenschaften, Bd 2: Die Gesell-

schaftslehre, Stuttgart 1856, S. 205 heißt es: „ . . . es gibt ein Gebiet, in welchem

die materiellen Güter für sich bestehen, das Gebiet der Volkswirtschaft... ; es

gibt ein anderes, in welchem rein das geistige Leben für sich betrachtet werden

muß, das Gebiet der Kunst, der Wissenschaft und der Religion ... Das Gebiet

der Gesellschaft ist das Ergebnis des Zusammenwirkens . . . (dieser) beiden.. .“

In der tatsächlichen Ausführung seiner „Gesellschaftslehre“ ist Stein dem inso-

fern gerecht geworden, als er als die „absoluten Grundlagen“ der Gesellschaft

unterscheidet: die geistige Welt und den materiellen Besitz; die erstere unter-

scheidet er als „Gesittung“ und als „Individualität“ mit ihren „Interessen“.

(Vgl. a. a. O., S. 77 ff., 109 ff., 145 und 204 ff.) — Trotz dieser Behandlung kann

nicht anerkannt werden, daß ihm die „Gesellschaft“ gleichermaßen als Primäres

neben dem „Güterwesen“ stünde.

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