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das Recht in der Tat oft nur als s e k u n d ä r e M i t b e d i n -

g u n g eines Vorganges erscheint. Das Beispiel der Erfindung der

Dampfmaschine selbst ist schlagend genug. Allerdings ist es richtig,

daß nicht die mögliche Geltung bestimmter (z. B. technischer, mora-

lischer) Bedingungen, sondern ihre wirkliche Einfügung in das

äußerlich geregelte Zusammenleben (das heißt in die funktionellen

Systeme des Zusammenlebens) interessiert. Aber es handelt sich

eben um die Erkenntnis des kausalen E i n f ü g u n g s p r o z e s s e s .

Gewiß ist im weiteren Sinne jede empirische soziale Tatsache als

g e m e i n s a m e Zwecksetzung, jede Bestrebung als „Regelung“

charakterisierbar, und insofern könnte das teleologische Erkennt-

nisprinzip gewahrt bleiben; aber tatsächlich handelt es sich dabei

nicht um die Regelungen als Z w e c k Setzungen, sondern um ihre

kausale B e w i r k u n g durch Mittel; es sind die K a u s a l Zusam-

menhänge der neuen Mittel des Wirtschaftens, ihrer neuen Rechts-

mittel usw., um die es sich für die soziale Erkenntnis des Zusammen-

lebens handelt. Daß die Dampfmaschine den Kapitalismus entstehen

läßt, dieser neue Rechtsformen erheischt usw. — das ist eine Einfü-

gung einer möglichen Technik des Wirtschaftens nicht nur in recht-

liche, sondern auch in a l l e a n d e r e n Systeme gesellschaftlicher

K a u s a l - Zusammenhänge der Mittel, da a l l e Systeme Systeme

von (kausalen) Mitteln für die menschlichen Lebenszwecke sind.

Denn alles g e s e l l s c h a f t l i c h e Leben geht eben nur auf das

M i t t e l , nicht auf den Zweck für sich.

Schließlich faßt Stammler seine Ergebnisse hinsichtlich der Auf-

gaben und der Gliederung der Sozialwissenschaft dahin zusammen,

daß sie sich in dreifacher Richtung zu betätigen habe. Sozialwissen-

schaft ist:

„1. Die wissenschaftliche Untersuchung der Form des sozialen

Lebens, vor allem des Rechtes ... [= technische Rechtswissenschaft].

2.

Die Erforschung der konkreten Ausführung eines unter be-

stimmter regelnder Form stehenden Gesellschaftslebens ... [Sozial-

wirtschaftslehre].

3

3. Die Richtung und Bestimmung sozialer Regelung als ge-

s e t z m ä ß i g e , sozialer Bestrebungen auf Erhaltung oder Ände-