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Es verbleibt als Problem dann nur, das Verhältnis der sozialen Kau-
salforschung zur sozialen Politik (Teleologie) herzustellen und in
dieser insbesondere das Verhältnis zur Ethik festzulegen, welcher die
Maßstäbe zur Beurteilung, die grundsätzlichen Ziele entnommen
werden müssen. Ebenso geht der teleologische „soziale Monismus“
in Brüche. Denn wenn die drei sozialen Grundbestandteile: Arbeit,
Willensregelung und soziale Kritik als bloß begrifflich abtrennbare
Seiten eines e i n h e i t l i c h e n s o z i a l e n G a n z e n aufgefaßt
werden sollen, so darf nicht an dem einen Pole die Kausalität, an
dem anderen die Teleologie gleichermaßen konstitutiv stehen. A k -
z i d e n t i e l l - methodisch können ja beide Gesichtspunkte neben-
einander bestehen, aber nicht p r i n z i p i e l l . Das Soziale als Na-
turbegriff darf eben nicht mit einem teleologischen Sozialbegriff be-
zeichnet werden
1
.
S. 260) scheint die unhaltbare Meinung zu vertreten, daß die teleologische Be-
trachtung der Gesellschaft „die kausale nicht ausschließt, sondern fordert“. Dies
ist nur in dem Sinne richtig, daß die empirische W i r k l i c h k e i t beide Be-
trachtungsarten zu ihrer erschöpfenden Kenntnis fordert. Ist aber eine davon
zum methodischen Prinzip des sozialwissenschaftlichen Denkens erhoben, so
schließt sie die andere als s p e z i f i s c h s o z i a l w i s s e n s c h a f t l i c h e
aus, Siegwart argumentiert: „Gerade weil hier die teleologische Auffassung nicht
bloß ein formales logisches Prinzip ist, sondern ihre Berechtigung darin hat, daß
der Staat nur durch bewußte von Zwecken geleitete Handlungen ... besteht, muß
gefragt werden, wie die (Individuen) zu solchen Zwecken kommen und wo die
Motive liegen, sie ... auszuführen, und der Staat und alle ähnlichen Einheiten
müssen ebenso als Gesamt W i r k u n g e n der nach psychologischen Gesetzen
denkenden, wollenden und handelnden Individuen begriffen werden.“ (a. a. O.,
S. 260) — Aber dieser Umstand: daß Zwecke nur kausal, psychologisch verwirk-
licht werden können, hat in methodisch - l o g i s c h e r Hinsicht prinzipiell
keine Bedeutung. Die Zweckbetrachtung ist für s i c h unvermengbar mit der
Kausalbetrachtung. Wäre daher das logische Wesen der Sozialwissenschaft in der
Betrachtung der Zweckreihen gelegen, so müßte ihr — wegen jener methodischen
Heterogenität — die Betrachtung der K a u s a l r e i h e prinzipiell stets fremd
bleiben.
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Natorp sucht diesen Widerspruch allerdings durch Hinweis auf einen
„wurzelhaften Zusammenhang“ zwischen dem Kausalgesetz und dem Zweckgesetz
zu beheben. Die Erfahrung erwächst ihm auf derselben Grundlage, wie die Idee.
„Es ist dasselbe Grundgesetz der Bewußtseinseinheit, welches die Objektsetzung
der Erfahrung und die Zielsetzung des Willens regiert“ (Sozialpädagogik, a. a. O.,
S. 45). Und psychologisch betrachtet ist „das Prinzip der Einstimmigkeit des
Willens . . . dem der Einstimmigkeit des Denkens analog. Es gehört dazu nichts
weiter, als daß es ein Urteilen gibt, welches von Zeitbedingungen abstrahiert,
wovon das logische und mathematische Urteil unwidersprechliche Beweise geben“
(Sozialpädagogik, a. a. O., S. 49; ferner S. 78 ff., 200 ff. und öfter).