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1.
Unterform: Die Menschen übertragen alle ihre Gewalt ein für
allemal an einen Führer, der daher unbedingte Herrschaftsrechte er-
langt, mit denen er allerdings nur die natürlichen Schutzrechte der
Vertragschließenden wahrzunehmen hat — der aufgeklärte Absolu-
tismus, der dem Einzelnen möglichst viel Freiheit läßt
1
.
Die 2. Unterform: Hier verbleibt die Gewalt den Bürgern. Sie
wird / nicht ein- für allemal an den Herrscher abgegeben, sondern
im Gegenteil an die Bestellten (Abgeordneten oder Beamten) so oft
delegiert und von ihnen zurückgenommen, als nötig oder ange-
nehm. Die klassische Form dafür findet sich in Athen, wo man die
Beamten zum Teil nicht einmal mehr gewählt, sondern ausgelost
hat. Die Freiheit aller Einzelnen ist ja gleich groß; wer also für eine
Zeit herrschen, das heißt den Grundvertrag und den Willen aller
ausführen soll, das bestimmt das Los. — Diese Unterform ergibt
den Liberalismus und die Demokratie (beide ihrem allgemeinsten
Begriffe nach als gleichartig gefaßt, über die Unterschiede zwischen
ihnen später). — Auch hier ist wieder ein Gedanke zu Ende gedacht.
Das Naturrecht lehnt es zwar ab, die Selbstgenugsamkeit jedes Ein-
zelnen in der Weise der Anarchie und des Machiavellismus anzu-
erkennen, und sucht eine Gesellschaftsordnung, in der sich wirklich
leben läßt; aber in der Bestellung der Herrschergewalten zur Aus-
führung des Urvertrages, zur Wahrung der Naturrechte, ist sie
folgerichtig von dem einen äußersten Ende der einmaligen, un-
widerruflichen Gewalt- und Willensübertragung an den Fürsten zu
dem andern äußersten Ende, dem beliebig oft wiederholbaren Akt
der Wahl (oder sogar der Bestellung durch das Los) übergegangen.
Vergleichen wir die drei Arten von Gesellschaft, die diese drei
Arten der Einzelheitslehre bilden wollen, auf ihre bauliche und
gefügemäßige Gestalt hin, so finden wir: daß die anarchistische
und die naturrechtliche Gesellschaft a t o m i s t i s c h gebaut sind,
die machiavellistische Gesellschaft dagegen nicht durchaus. Sowohl
bei freiem, anarchistischem Einzelleben, wie bei naturrechtlicher
Demokratie gilt jedes Glied der Gesellschaft gleich viel, ist es also
ein gleiches Atom. Die Zusammenfügung der Gesellschaftsatome
(der Bürger) ist ferner in beiden Fällen eine mechanische (da die
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Vgl. z. B. das preußische Landrecht, das sogar die Ehe als einen Vertrag er-
klärte; Friedrich der Große, Josef II. usw.