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einzige wesenhafte Lebensbedingung des Einzelnen, denn das

Höchstmaß geistiger Lebensbedingungen bedeutet ja: Selbstgenug-

samkeit, und eben sie ist Freiheit.

II. Das Mindestmaß der Staatsaufgaben

Dem Grundsatze der Freiheit des Einzelnen entspricht umge-

kehrt die möglichste Nicht-Einmischung des Staates. Möglichst viel

Freiheit heißt auf der anderen Seite notwendig möglichst wenig

staatliche Regelung. Der Staat ist wesentlich Schutzverein, sozu-

sagen eine allumfassende Wach- und Schließgesellschaft, nicht aber

Wohlfahrtsanstalt. Er ist „Sicherheitsstaat“, nicht „Kulturstaat“.

Bekannt ist die Verspottung dieses Staates durch Lasalle als „Nacht-

wächterstaat“.

III. Das Recht als Mindestmaß an gegenseitiger Beschränkung

der Freiheit

Nach dem Anarchismus und Machiavellismus kann es streng ge-

nommen Recht überhaupt nicht geben, da im ersteren Falle höch-

stens willkürliche genossenschaftliche Satzung, die in jedem Augen-

blick gebrochen werden kann, im zweiten Falle die Herrscher-

gewalt des Stärkeren entscheidet. Das Naturrecht dagegen muß das

Recht als einen Inbegriff von Mindestregeln des Zusammenlebens

fassen. Recht ist dann: Die „Beschränkung der Freiheit des einen

durch die Freiheit des andern“; es ist die mittlere Linie, wo sich die

Freiheiten der Bürger am wenigsten stören, das Mindestmaß an

gegenseitiger Beschränkung. Ist die Freiheit Wesensbedingung des

Menschen, das oberste politische Gesetz, das unter allen Umständen

gewählt werden muß, dann muß „Recht“ das Höchstmaß an Frei-

heit gewähren und das Mindestmaß entziehen. Die ganze Aufklä-

rung und auch Kant hat diesen individualistischen Begriff des Rech-

tes entwickelt und verfochten. Kant hat auch die Folgerung gezo-

gen: Das Recht, als „heteronom“ oder von außen gesetzt, der Mo-

ral, als „autonom“ oder von innen (durch Gesinnung) gesetzt, ge-

genüberzustellen. Denn wenn Recht nur aus den äußerlichen, tech-