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Durch solche organisatorische Handlungen werden also geistige Ge-

zweiungsvorgänge veranlaßt, h e r v o r g e r e i z t . Eine Gewerk-

schaft ferner ist die Organisation für gemeinsames Handeln. Sie

trifft Vorsorge für dieses Handeln und bestimmt es selber, z. B.

durch Ansammlung eines Streikschatzes wie durch planmäßige Ver-

wendung desselben. Im ersten Falle haben wir vor uns: Anhören

von Vorträgen, Wechselrede, Gedankenaustausch, also Gemein-

schaftsbildung; im zweiten Falle haben wir vor uns: Gemeinsames

Handeln der Arbeiter, z. B. als „Streik“, dessen planmäßig geformte

und vorbereitete Gestalt durch die „Gewerkschaft“ geschah.

Der Staat ist nun nichts anderes als die ideelle Gesamtheit aller

Organisationen überhaupt, die höhere Einheit aller Einzelorganisa-

tionen des Lebens, weshalb ihn Adam Müller die „Totalität der

menschlichen Angelegenheiten“ nannte

1

.

/

Überlegt man dies, so zeigt sich deutlich, daß „Organisation“ für

die individualistische und die universalistische Auffassung nicht das

gleiche sein kann. Individualistisch kann Organisation zuletzt im-

mer nur das schon als g e g e b e n gedachte Handeln vieler Einzelner

sein, kann sie nur die ä u ß e r e n Beziehungen der Individuen zu-

einander betreffen. Da jedes Individuum im Grunde geistig autark

ist, so kann organisatorisch nicht ein Höchstmaß geistiger Verbin-

dung v e r a n l a ß t werden, sondern umgekehrt: Die Organisation

soll nur die äußeren Zusammenstöße und Reibungen des Handelns

der Individuen ausschalten; das „Recht“, als der Inbegriff aller or-

ganisatorischen Normen, soll ja (wie wir oben S. 30 sahen) für die

Einzelheitslehre ein Mindestbegriff sein; „Recht“ soll das Höchst-

maß an Freiheit, das Mindestmaß an Regelung, an Staatseinmischung

bieten; „Recht“ soll den Staat und durch ihn das Gesamtzusammen-

leben so organisieren, daß möglichst wenig Organisation, möglichst

viel Einzelfreiheit da ist. Das Ergebnis ist: Im i n d i v i d u a l i -

s t i s c h e n S i n n e g e h t „ O r g a n i s a t i o n “ a u f d i e

1

Zusatz zur dritten Auflage. Das ist der Staat in seiner Eigenschaft als

H ö c h s t s t a n d , das heißt als die oberste, leitende Organisation unter allen

anderen (ständischen) Organisationen. Als a r t e i g e n e r S t a n d dagegen hat

der Staat auch arteigene begrenzte Aufgaben („äußere Politik“, „innere Politik“)

und ist dann dasjenige organisatorische Gebilde, welches diese Aufgaben durch-

führen soll. — Vgl. unten S. 256 ff. und mein Buch: Gesellschaftslehre, 3. Aufl.,

Leipzig 1930, S. 499 ff.; jetzt: 4. Aufl., Graz 1968, S. 591 ff. (= Othmar Spann

Gesamtausgabe, Bd 4).

8 Spann,5