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Ganzheit übernehmen. Als Krieger haben die Landsknechte die Auf-
gabe zu kämpfen, wofür die Ganzheit es verlangt. Sie mögen für
sich eine rohe Horde sein, aber diese Hordennatur wird gebändigt
und gliedhaft dadurch, daß ihre Kraft in derjenigen Richtung geht,
die das Ganze fordert. So sehen wir hier anschaulich, wie die Ganz-
heit die Natur eines Besondertsten annimmt, als Besonderheit aber
dem allgemeinen Zweck treu bleibt und gehorcht: der Stand.
Und wieder: der Stand hat seine Besonderheit nicht um der Be-
sonderheit willen, er darf sie nur so haben, als hätte er sie nicht,
sonst entartet er. Er hat sie nur als b e s o n d e r e F o r m
v o n G a n z h e i t . Handelnde Stände sind gleichsam beamtet,
sind gleichsam Pflichtstände, sie dürfen nicht mehr noch weniger
sein als dieses, sonst würde ihre Besonderheit zur Vereinzelung,
Abtrennung von der Ganzheit gesteigert.
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§ 28. Die Folgerungen aus dem Stufenbau der
Gemeinschaften
I.
Die politische Seite des Standes.
Die beste Staatsform
Die Gliederung der Stände, als ein Gebäude von Organisationen
angesehen, bildet das Gesamtganze der Gesellschaft. Darin ist der
Staat die ideelle Einheit dieser Gliederung, weil er nicht nur art-
eigene Organisation (ein Stand für sich), sondern auch höchster
Stand ist, jener nämlich, der auf Grund der ideellen Einheit der zu-
grundeliegenden geistigen Gemeinschaften die Einheit der Gesamt-
organisation des Lebens wahrt.
Die Stellung eines Standes in der Gesamtheit aller Organisationen
macht die „politische Stellung des Standes“ aus. Da ein auszeich-
nendes Merkmal der Organisation stets die „Herrschaftsverhält-
nisse“ innerhalb ihrer selbst oder zwischen den Organisationen sind,
so kann man die politische Seite eines Standes auch dahin erklären:
daß er eine ganz bestimmte Herrschaftsstellung im Gesamtganzen,
zuletzt im Staate innehabe. So hatte der Fürstenstand, der Ritter-
stand, der Bürgerstand bestimmte Herrschaftsrechte im Staate.
Wenn nun die Gemeinschaftsgruppen und damit die Stände rein
geistig kraft ihrer inhaltlichen Bezogenheiten aufeinander (der Ge-
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