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auch Ausnahmen, z. B. die Landwirtschaft
1
, deren Gliederungen
verhältnismäßig beständig und insofern auch im voraus überblickbar
sind. (Ende des Zusatzes.)
1. Der Gesamtarbeitsvertrag als Grundlage der berufständischen
Bindung
Der Gesamtarbeitsvertrag besteht bekanntlich darin, daß Arbei-
tervereine oder Arbeiter mit Unternehmern oder Unternehmer-
vereinen über das Lohn- und Arbeitsverhältnis gemeinsame Ver-
träge schließen. Durch diese Verträge wird eine z ü n f t i g e B i n -
d u n g der gesamten Dienstverhältnisse bewirkt, da nicht nur der
Lohn, sondern auch Arbeitszeit, Arbeitsweise, Schichtenwechsel,
Probezeit, Einstellung und Entlassung, Kassenwesen, Besitzwechsel
des Unter- / nehmers, Haftung, Arbeitervertretungen und über-
haupt alle anderen Angelegenheiten des Arbeitsverhältnisses ein-
bezogen werden können und wirklich einbezogen werden
2
.
Z u s a t z z u r d r i t t e n A u f l a g e
Fritz Kestner: Organisationszwang, 2. Aufl., von Oswald Lehnich umgear-
beitet, Berlin 1927. Claus v. Eickstedt: Wahre Arbeitsgemeinschaft auf dem
Lande, Langensalza 1923 (Pommerscher Landbund!). Eine rechtsvergleichende
Darstellung bietet: „Das Recht der beruflichen Vereinigung“, hrsg. v. Inter-
nationalen Arbeitsamt, Genf 1928. Walter Heinrich: Staats- und Wirtschaftsver-
fassung des Faschismus, Berlin 1929. (Der italienische Arbeitsvertrag.) Carlo
Costamagna, Diritto Corporative, 2. Aufl., Turin 1928. (Darstellung der italie-
nischen Berufsvereinigungen.) — Neuerdings hat Walter Heinrich in seinem
Buche: Das Ständewesen mit besonderer Berücksichtigung der Selbstverwaltung
der Wirtschaft (dzt. im Druck [jetzt 2. Aufl., 1934]) die Grundfragen der beruf-
ständischen Organisation und der Selbstverwaltung der Volkswirtschaft einge-
hend behandelt. Von einer Zergliederung des Verhältnisses von Staat und Wirt-
schaft ausgehend, gibt Heinrich eine Organisationslehre der ständischen Wirt-
schaft, untersucht die Eigenschaften der Berufstände und die Erfordernisse der
Selbstverwaltung und kennzeichnet die Aufgaben der wirtschaftlichen Selbst-
verwaltungskörper vom einfachen Betriebsverbande bis hinauf zum wirtschaft-
lichen Ständehause. Heinrich kommt zu dem Ergebnisse, daß dieser Aufgaben-
kreis selbst bei dem wildgewachsenen, halbständischen Verbändewesen der heuti-
gen Wirtschaft über die Regelung der Arbeitsbeziehungen (Gesamtarbeitsvertrag)
weit hinausreiche und reiche Ansätze einer wirtschaftlichen Selbstverwaltung
1
Siehe unten S. 307 f.
2
Die beste bisherige Gesamtdarstellung siehe in dem schon angeführten
Werke von Boos: Der Gesamtarbeitsvertrag nach schweizerischem Rechte.
Deutsche Geistesformen deutschen Arbeiterlebens, München 1916.