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auch Ausnahmen, z. B. die Landwirtschaft

1

, deren Gliederungen

verhältnismäßig beständig und insofern auch im voraus überblickbar

sind. (Ende des Zusatzes.)

1. Der Gesamtarbeitsvertrag als Grundlage der berufständischen

Bindung

Der Gesamtarbeitsvertrag besteht bekanntlich darin, daß Arbei-

tervereine oder Arbeiter mit Unternehmern oder Unternehmer-

vereinen über das Lohn- und Arbeitsverhältnis gemeinsame Ver-

träge schließen. Durch diese Verträge wird eine z ü n f t i g e B i n -

d u n g der gesamten Dienstverhältnisse bewirkt, da nicht nur der

Lohn, sondern auch Arbeitszeit, Arbeitsweise, Schichtenwechsel,

Probezeit, Einstellung und Entlassung, Kassenwesen, Besitzwechsel

des Unter- / nehmers, Haftung, Arbeitervertretungen und über-

haupt alle anderen Angelegenheiten des Arbeitsverhältnisses ein-

bezogen werden können und wirklich einbezogen werden

2

.

Z u s a t z z u r d r i t t e n A u f l a g e

Fritz Kestner: Organisationszwang, 2. Aufl., von Oswald Lehnich umgear-

beitet, Berlin 1927. Claus v. Eickstedt: Wahre Arbeitsgemeinschaft auf dem

Lande, Langensalza 1923 (Pommerscher Landbund!). Eine rechtsvergleichende

Darstellung bietet: „Das Recht der beruflichen Vereinigung“, hrsg. v. Inter-

nationalen Arbeitsamt, Genf 1928. Walter Heinrich: Staats- und Wirtschaftsver-

fassung des Faschismus, Berlin 1929. (Der italienische Arbeitsvertrag.) Carlo

Costamagna, Diritto Corporative, 2. Aufl., Turin 1928. (Darstellung der italie-

nischen Berufsvereinigungen.) — Neuerdings hat Walter Heinrich in seinem

Buche: Das Ständewesen mit besonderer Berücksichtigung der Selbstverwaltung

der Wirtschaft (dzt. im Druck [jetzt 2. Aufl., 1934]) die Grundfragen der beruf-

ständischen Organisation und der Selbstverwaltung der Volkswirtschaft einge-

hend behandelt. Von einer Zergliederung des Verhältnisses von Staat und Wirt-

schaft ausgehend, gibt Heinrich eine Organisationslehre der ständischen Wirt-

schaft, untersucht die Eigenschaften der Berufstände und die Erfordernisse der

Selbstverwaltung und kennzeichnet die Aufgaben der wirtschaftlichen Selbst-

verwaltungskörper vom einfachen Betriebsverbande bis hinauf zum wirtschaft-

lichen Ständehause. Heinrich kommt zu dem Ergebnisse, daß dieser Aufgaben-

kreis selbst bei dem wildgewachsenen, halbständischen Verbändewesen der heuti-

gen Wirtschaft über die Regelung der Arbeitsbeziehungen (Gesamtarbeitsvertrag)

weit hinausreiche und reiche Ansätze einer wirtschaftlichen Selbstverwaltung

1

Siehe unten S. 307 f.

2

Die beste bisherige Gesamtdarstellung siehe in dem schon angeführten

Werke von Boos: Der Gesamtarbeitsvertrag nach schweizerischem Rechte.

Deutsche Geistesformen deutschen Arbeiterlebens, München 1916.