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[234/235]

t i g e Element der Bindung in der Masse der Gewerbe, vor allem

der lebensnotwendigen Grundgewerbe; das im engeren Sinne ge-

n o s s e n s c h a f t l i c h e Element in den Genossenschaftsbetrie-

ben der Zünfte und Zunftverbände (beziehungsweise der landwirt-

schaftlichen Genossenschaften), der Verbrauchervereine oder auch

der Arbeiter, die (obwohl nur unter besonders günstigen Umstän-

den) als selbständige, gleichberechtigte Teilhaber und ausführende

Teilnehmer an der Erzeugung zugleich auftreten; endlich auch das

g e s a m t w i r t s c h a f t l i c h e , sogenannte kollektive Element,

durch Gemeinde- und Staatsbetriebe, in reiner oder gemischtwirt-

schaftlicher Form. Nicht als anarchistisch gemischte Masse treten

diese Betriebsarten nebeneinander auf, sondern angelehnt an die

ständisch-gebundene Grundordnung der Erzeugung und der gesam-

ten Wirtschaft.

Blicken wir auf den sittlichen Gehalt dieses Gesamtgebäudes der

wirtschaftlichen Stände, so dürfen wir jene Frage, die zuletzt allein

Herz und Nieren einer wirtschaftlichen Lebensordnung prüft: O b

sie g e r e c h t s e i , mit gutem Gewissen bejahen.

Sie ist gerecht, weil sie „Gleiche unter Gleiche“ stellt und diese

Gleichen ihre Angelegenheiten so weit ausmachen läßt, als es mit

ihrer Stellung im Ganzen vereinbar ist;

sie ist gerecht, weil sie am meisten das Wirtschaftliche zum Die-

nenden macht, die möglichste Sonderung des Wirtschaftlichen von

dem Geistigen herbeiführt und dadurch jeder dieser Lebenskräfte

den ihr eigentümlichen Bereich zuweist, und so das Ihrige gibt der

Wirtschaft wie der Idee;

sie ist gerecht, weil sie das willkürliche, rein subjektive Privat-

eigentum nicht anerkennt, sondern durch lehensrechtliche Formen

oder durch verbandliche wie staatliche Beeinflussung der Eigentums-

verwertung der Sache nach Gemeineigentum erstrebt, der Vielfalt

der Individualitäten entsprechend, aber der äußeren Form nach Pri-

vateigentum in weitem Umfange bestehen läßt;

sie ist gerecht, weil sie dort, wo verbandliches oder staatliches Ei-

gentum das sachgemäße ist, die Möglichkeit, ja die Notwendigkeit

zu dieser Art von Gemeineigentum schafft, so daß dem Einzelnen

nichts entzogen wird, wo Gesamteigentum herrscht, dem Ganzen

nichts, wo formell Privateigentum besteht;

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sie ist gerecht, w e i l s i e d i e A u f t e i l u n g d e s G e s a m t -