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t i g e Element der Bindung in der Masse der Gewerbe, vor allem
der lebensnotwendigen Grundgewerbe; das im engeren Sinne ge-
n o s s e n s c h a f t l i c h e Element in den Genossenschaftsbetrie-
ben der Zünfte und Zunftverbände (beziehungsweise der landwirt-
schaftlichen Genossenschaften), der Verbrauchervereine oder auch
der Arbeiter, die (obwohl nur unter besonders günstigen Umstän-
den) als selbständige, gleichberechtigte Teilhaber und ausführende
Teilnehmer an der Erzeugung zugleich auftreten; endlich auch das
g e s a m t w i r t s c h a f t l i c h e , sogenannte kollektive Element,
durch Gemeinde- und Staatsbetriebe, in reiner oder gemischtwirt-
schaftlicher Form. Nicht als anarchistisch gemischte Masse treten
diese Betriebsarten nebeneinander auf, sondern angelehnt an die
ständisch-gebundene Grundordnung der Erzeugung und der gesam-
ten Wirtschaft.
Blicken wir auf den sittlichen Gehalt dieses Gesamtgebäudes der
wirtschaftlichen Stände, so dürfen wir jene Frage, die zuletzt allein
Herz und Nieren einer wirtschaftlichen Lebensordnung prüft: O b
sie g e r e c h t s e i , mit gutem Gewissen bejahen.
Sie ist gerecht, weil sie „Gleiche unter Gleiche“ stellt und diese
Gleichen ihre Angelegenheiten so weit ausmachen läßt, als es mit
ihrer Stellung im Ganzen vereinbar ist;
sie ist gerecht, weil sie am meisten das Wirtschaftliche zum Die-
nenden macht, die möglichste Sonderung des Wirtschaftlichen von
dem Geistigen herbeiführt und dadurch jeder dieser Lebenskräfte
den ihr eigentümlichen Bereich zuweist, und so das Ihrige gibt der
Wirtschaft wie der Idee;
sie ist gerecht, weil sie das willkürliche, rein subjektive Privat-
eigentum nicht anerkennt, sondern durch lehensrechtliche Formen
oder durch verbandliche wie staatliche Beeinflussung der Eigentums-
verwertung der Sache nach Gemeineigentum erstrebt, der Vielfalt
der Individualitäten entsprechend, aber der äußeren Form nach Pri-
vateigentum in weitem Umfange bestehen läßt;
sie ist gerecht, weil sie dort, wo verbandliches oder staatliches Ei-
gentum das sachgemäße ist, die Möglichkeit, ja die Notwendigkeit
zu dieser Art von Gemeineigentum schafft, so daß dem Einzelnen
nichts entzogen wird, wo Gesamteigentum herrscht, dem Ganzen
nichts, wo formell Privateigentum besteht;
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sie ist gerecht, w e i l s i e d i e A u f t e i l u n g d e s G e s a m t -