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gelesen, eine Erfindung einmal oder millionenmal benutzt werden,
eine Lampe ebensogut 1 oder 10 Menschen leuchten, ebensogut nur
1 Tag wie 20 Jahre aushalten kann — wo sollen da die eindeutigen
Reihen abnehmender Nutzungen herkommen, wo soll da das Gos-
sensche Gesetz gelten?
Ein Paradoxon endlich, das die Unverbrauchlichkeit in gewissen
Grenzen noch übersteigert, ist es, daß e i n e G e i g e b e s s e r
w i r d , j e m e h r m a n s i e s p i e l t , ebenso eine neue Maschine
(um ausnahmsweise auf Kapitalgüter hinzuweisen) erst „eingewer-
kelt“ werden muß, sogar ein Genuß erst eingeübt sein will, wie
z. B. der Weinkenner lehrt. „Man muß erst auf den Geschmack
kommen“, sagt das Sprichwort. Alle derartige Nutzungen stumpfen
nicht ab, sie machen den Genuß sogar höher, ja sogar das stoffliche
Gut brauchbarer — sie gehorchen nicht dem Gossenschen Gesetze!/
2. Ungültigkeit des Gossenschen Gesetzes für abgelöste Ziele und
für die Ganzheit der Ziele
Ebenso scheitert die Grenznutzenlehre am Z u s a mm e n -
h a n g e a l l e r Z i e l e (Bedürfnisse). Das Gesetz der abnehmenden
Bedürfnisbefriedigung ist schon deshalb ungültig, weil es im stren-
gen Sinne vereinzelte, abgelöste (isolierte) Ziele nicht gibt. Kehren
wir zu unserem früheren Beispiele des Durstigen mit seinen zehn
Glas Wasser zurück, wohl dem günstigsten, das sich wegen seiner
falschen Vereinzelung des Durstes für das Gossensche Gesetz finden
läßt. Nehmen wir an, der Durstige hätte das zehnte Glas Wasser
getrunken und wäre damit, im Sinne unseres Beispiels, vollständig
gesättigt. Er findet nun einen vorher vergessenen weiteren Vorrat
von zwei Glas. Nach dem Gossenschen Gesetz und den Darlegun-
gen der Menger-Schule wäre dieses Wasser, da es kein Bedürfnis
sättigt, wertlos, ja es hätte sogar, da sein Genuß nur Überdruß und
Abscheu hervorrufen könnte, negativen Wert. Tatsächlich aber ist
diese Annahme wesenswidrig, denn es herrscht notwendig ein an-
derer Sachverhalt. Der Wanderer in der Wüste kann damit nämlich
a n d e r e , mit dem Durstlöschen zusammenhängende Ziele (Bedürf-
nisse) befriedigen — was beweist, daß die unterstellte Abnahme der
Nutzungen in einem vereinzelt gedachten Ziele (Bedürfnisse) für
die Wertrechnung belanglos ist, da