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mente — z. B. des Dünger- und Arbeitsaufwandes — die Vermehrung der

Leistungen sich nicht voll nutzbar machen kann, weil die anderen Erzeu-

gungselemente nicht entsprechend mit vermehrt werden können, z. B. Boden-

flächen, Klima, Bewässerung, das heißt, weil sie eben f e s t g e l e g t sind.

Selbstverständlich gilt dieser abnehmende Ertrag nur, falls die Verbin-

dung der Erzeugungselemente vorher ein (relatives) Optimum in sich schloß

und die „Technik gleich bleibt", das heißt, daß die Ausgliederungsordnung

auch bei einseitiger Vermehrung einzelner Elemente grundsätzlich dieselbe

blieb. Daß auch dieser Fall abnehmenden Ertrages nur ein äußerster theo-

retischer Fall ist, der in der Praxis stets nur sehr abgeschwächt zum Aus-

druck kommt, ist klar, denn großzügige V e r m e h r u n g e n v o n K a p i -

t a l u n d / A r b e i t g e h e n i m m e r a u c h m i t e i n e r Ä n d e r u n g

d e r T e c h n i k u n d d a m i t d e s O p t i m u m s d e r L e i s t u n g s -

v e r b i n d u n g e n H a n d i n H a n d . I n s o f e r n e diese Änderungen

der Technik sich auswirken, wird das Gesetz der abnehmenden Ertrags-

zuwüchse auch in den Fällen teilweiser Festlegung einzelner Leistungen

wieder außer Kraft gesetzt.

Gegenüber dem Gossenschen Gesetze ist demnach abschließend

zu sagen, daß es vor allem den Begriff des Bedürfnisses (Zieles) wie

den der Nutzleistung unrichtig faßt, indem es nämlich das Bedürf-

nis psychologisch nimmt statt als Ziel und seine Bedürfnis- wie

Nutzleistung je als einzelne nimmt statt als Glieder einer Ganzheit.

Keine Leistung ist aber ohne das Gegenspiel anderer Leistungen

möglich, und ebenso kein „Bedürfnis“ ohne andere „Bedürfnisse“,

kein Ziel ohne andere Ziele. Das Gossensche Gesetz läßt die um-

gliedernde Bedeutung außer acht, welche die einzelne Zielerreichung

auf alle andern Zielerreichungen übt. Darum ist es auch unrichtig,

eine jeweils gegebene Nutzung (Zielerreichung) als aus einzelnen

Nutzenstiftungen einzelner Güter zusammengesetzt, geschichtet zu

denken. Es gibt überall nur den g a n z e n Nutzen, nur die g a n z e

Leistung eines Betriebes, Haushaltes, Gebildes, „Vorrates“, nirgends

gibt es eine Summierung einzelner Leistungen. Das bedingt weiter,

daß es überhaupt nicht richtig ist, wie das Gossensche Gesetz tut,

die Vermehrung der Güter (Leistungen) in bloß mengenmäßigem

und stückhaftem Sinne zu betrachten; sondern es handelt sich

darum: ob mit der Vermehrung oder Verminderung ein Fortschritt

oder Rückschritt im Ausgliederungsplane der Leistungen erfolgt,

und je nach diesem wechselnden Erfordernisse der Gliedhaftigkeit

bestimmt sich erst die „Mengeneinheit“. Von dieser entscheidenden

Tatsache vermochten aber die Grenznutzentheoretiker infolge ihrer

unglücklichen Vereinzelung von Bedürfnis und Nutzung keine

Kenntnis zu nehmen. Im Fortschritte liegt begriffsmäßig die Mehr-