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leistung, erst im Rückschritte eine abnehmende Leistung. Darum

kann das Gossensche Schema der fortschreitenden / Nutzungsab-

nahme schon begriffsmäßig nicht allgemein gelten. Endlich aber ist

wichtig, daß selbst dort, wo abnehmender Nutzertrag der Zuwüchse

in Betracht kommen kann, die jeweiligen Gesamtleistungen grund-

sätzlich n i c h t n a c h d e m „ G r e n z n u t z e n “ g e s c h ä t z t

w e r d e n . Denn die Gesamtleistungen (Gesamtnutzen) sind jeweils

selbst nur Glieder und erhalten ihre Bedeutung von der Stelle, die

sie im jeweils größeren Ganzen, schließlich in der Volks- und Welt-

wirtschaft einnehmen.

Von allen Seiten her zeigt sich: Das Gossensche Gesetz ist un-

richtig.

Wenn nun das Gossensche Gesetz fast für den gesamten Wirt-

schaftsgang nicht gilt, so folgt daraus mindestens, daß der Grenz-

nutzenbegriff keinesfalls das Lehrgebäude beherrschen dürfe. Es

war von Anbeginn ein Fehler der Grenznutzenlehre, die im subjek-

tiven Genußverlaufe zum Teil annähernd bestehende Bedeutung

des kleinsten Nutzens auf den gesamten Wirtschaftsgang zu über-

tragen. Hier rächte sich der Individualismus Mengers, der im Wert-

und Genußgefühl des Einzelnen die Grundtatsache der Wirtschaft

beschlossen sah. Es ist kein Zufall, daß die Menger-Schule fast im-

mer mit Beispielen arbeitet, die dem Genusse, nicht der Erzeugung

angehören, und vom Wanderer in der Wüste, Schiffer auf hoher

See, Robinson und ähnlichen äußersten Sachlagen ausgeht — weil

man eben dem objektiven Zusammenhänge der Genüsse und Ziele

entgehen muß! Da dies in Wahrheit unmöglich ist, kam man später

unter anderem zur Feststellung des „Nutzenmaximums“. Allein,

was ist damit gewonnen? Darüber, daß dieses eine Summe von Teil-

nutzen ist, daß diese letzteren der grundsätzliche Ausgangspunkt

der Theorie sind, kommt man doch nicht hinweg. Ginge man vom

„Nutzenmaximum“ als einer G a n z h e i t aus, dann müßte es eine

sinnvolle, eine selber gliedhafte Ganz-/heit sein — Verfahren und

Grundgedanken wären von anderer Art.

Alle die angeführten Erscheinungen sind nicht nur ein Beweis

für die Gebrechlichkeit des Gossenschen Gesetzes, sondern auch da-