Table of Contents Table of Contents
Previous Page  2773 / 9133 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 2773 / 9133 Next Page
Page Background

[219/220]

203

allem Früheren nicht mehr

1

, wohl aber der Folgen für die Preis-

bildung. Die teilweise oder völlige Unverbrauchlichkeit gewisser

Leistungen (Güter) hat weittragende Folgen für die Preisbildung.

Denn die Unverbrauchlichkeit ist der Hauptgrund für den freien

Spielraum in der praktischen Preisbildung. Es gilt nämlich der Satz:

Die unverbrauchliche Leistung kann bezahlt werden, weil sie

eine Leistung ist; sie muß aber nicht bezahlt werden, weil sie nicht

verbraucht wurde (II).

Anders verhält es sich ja bei der verbrauchlichen Leistung. Wer

sie in Anspruch nimmt, / muß für einen Ersatz sorgen — soll die

bisherige Wirtschaft aufrechterhalten werden. Ein Glas Himbeer-

wasser, getrunken, muß ersetzt werden. Ein Geigenspiel, das tau-

send Menschen hören, das also teilweise unverbrauchlich ist, muß

nicht tausendmal ersetzt werden, sondern nur einmal (wenn die

Fortdauer der Wirtschaft aufrechterhalten werden soll). Der Erfin-

dergedanke muß überhaupt nicht ersetzt werden, weil er durchaus

unverbrauchlich ist und nicht weniger wird durch seine Anwendung.

Hiermit haben wir eine entscheidende Erscheinung, die von der

Wertentfaltung zur Preisbildung den Weg weist, vor Augen: die

überaus große Freiheit in der empirischen Preisbildung. Die weiten

Spielräume der empirischen Preisbildung sind darin begründet: daß

der Preis alle Mitleistungen veranschlagen kann, aber nicht muß —

solange dabei die Wirtschaft eine richtige bleibt, das heißt, solange

sie dabei ohne Schädigung weitergehen kann (worüber später mehr).

Ein Handelsvertrag z. B. kann, da er in ungezählten Geschäften

angewendet wird, mitwirkt, fast grenzenlos hoch gewertet werden

— ohne daß die Wirtschaftsrechnung dadurch falsch würde! Ähnlich

wie sich Handelsagenten in ihren Abschlüssen eine „Provision“ von

jedem verkauften Stück ausbedingen können, statt einer einmaligen

„Provision“, und sich dadurch ihre unverbrauchliche Vermittlungs-

leistung so oft vergüten lassen, als sie im nachgeordneten Wirt-

schaftsvorgange wiedererscheint; so wäre es auch denkbar, daß

von j e d e r a u f G r u n d d e s H a n d e l s v e r t r a g e s d u r c h -

g e f ü h r t e n L i e f e r u n g e i n e „ P r o v i s i o n “ a n d i e U n -

t e r h ä n d l e r z u z a h l e n w ä r e , welche den Handelsvertrag

abschlossen: die Wirtschaftsrechnung bliebe dabei noch immer rich-

1

Vgl. oben S. 193 ff. und 197 ff.