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allem Früheren nicht mehr
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, wohl aber der Folgen für die Preis-
bildung. Die teilweise oder völlige Unverbrauchlichkeit gewisser
Leistungen (Güter) hat weittragende Folgen für die Preisbildung.
Denn die Unverbrauchlichkeit ist der Hauptgrund für den freien
Spielraum in der praktischen Preisbildung. Es gilt nämlich der Satz:
Die unverbrauchliche Leistung kann bezahlt werden, weil sie
eine Leistung ist; sie muß aber nicht bezahlt werden, weil sie nicht
verbraucht wurde (II).
Anders verhält es sich ja bei der verbrauchlichen Leistung. Wer
sie in Anspruch nimmt, / muß für einen Ersatz sorgen — soll die
bisherige Wirtschaft aufrechterhalten werden. Ein Glas Himbeer-
wasser, getrunken, muß ersetzt werden. Ein Geigenspiel, das tau-
send Menschen hören, das also teilweise unverbrauchlich ist, muß
nicht tausendmal ersetzt werden, sondern nur einmal (wenn die
Fortdauer der Wirtschaft aufrechterhalten werden soll). Der Erfin-
dergedanke muß überhaupt nicht ersetzt werden, weil er durchaus
unverbrauchlich ist und nicht weniger wird durch seine Anwendung.
Hiermit haben wir eine entscheidende Erscheinung, die von der
Wertentfaltung zur Preisbildung den Weg weist, vor Augen: die
überaus große Freiheit in der empirischen Preisbildung. Die weiten
Spielräume der empirischen Preisbildung sind darin begründet: daß
der Preis alle Mitleistungen veranschlagen kann, aber nicht muß —
solange dabei die Wirtschaft eine richtige bleibt, das heißt, solange
sie dabei ohne Schädigung weitergehen kann (worüber später mehr).
Ein Handelsvertrag z. B. kann, da er in ungezählten Geschäften
angewendet wird, mitwirkt, fast grenzenlos hoch gewertet werden
— ohne daß die Wirtschaftsrechnung dadurch falsch würde! Ähnlich
wie sich Handelsagenten in ihren Abschlüssen eine „Provision“ von
jedem verkauften Stück ausbedingen können, statt einer einmaligen
„Provision“, und sich dadurch ihre unverbrauchliche Vermittlungs-
leistung so oft vergüten lassen, als sie im nachgeordneten Wirt-
schaftsvorgange wiedererscheint; so wäre es auch denkbar, daß
von j e d e r a u f G r u n d d e s H a n d e l s v e r t r a g e s d u r c h -
g e f ü h r t e n L i e f e r u n g e i n e „ P r o v i s i o n “ a n d i e U n -
t e r h ä n d l e r z u z a h l e n w ä r e , welche den Handelsvertrag
abschlossen: die Wirtschaftsrechnung bliebe dabei noch immer rich-
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Vgl. oben S. 193 ff. und 197 ff.