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weggenommene) Ware; es kommt dazu auch noch der Wechsel nach
Lieferzeit, Güte und Beschaffenheit.
2.
Unterstellen wir aber auch, es gäbe bestimmte Angebote
und Nachfragen, sie wären jeweils genau festgesetzte Größen, dann
stünden sie trotzdem in unbestimmbaren Verhältnissen zu anderen
Angeboten und Nachfragen, da sich diese in nicht genau bestimm-
barer Weise verbinden oder vertreten oder ausschließen. Zum Bei-
spiel können, wie uns bekannt, die Pelzverarbeitung einerseits, die
Wollverarbeitung andererseits, die Fleischverarbeitung einerseits, die
Arzneimittelverarbeitung / andererseits einander ausschließen, auch
können im Falle der Ausfuhr Handelsvertragsleistungen, im Falle
der Inlandsverwertung andere Leistungen der Gemeinsamkeitsreife
wirksam (das heißt vorgeordnete Leistungen beansprucht) werden
und vieles andere mehr
1
.
Dennoch folgt daraus nicht eine völlig chaotische Lage. Viel-
mehr kommt uns hier ein früheres Ergebnis zu Hilfe: Es entsteht
ein jeweils f ü h r e n d e s M e n g e n v e r h ä l t n i s u n t e r d e n
A n g e b o t e n u n d N a c h f r a g e n . Das Mengenverhältnis des
jeweils führenden Angebotes ist zwar auch nicht eindeutig gegeben,
im Rahmen seiner Gegebenheit aber bestimmt es die Gültigkeit
des Mengenverhältnisses auch in den geführten Angeboten, und
zwar nach Weise der Entsprechung; ebenso wie jenes in den ent-
fernter mitverbundenen Gebilden.
Demgemäß gelten für Märkte gleicher Art und Stufe folgende
Vorrangsätze:
Das Mengenverhältnis in den führenden Angeboten (oder Nach-
fragen) hat nach Maßgabe der preisbestimmenden Bedeutung der
Angebote den Vorrang in der Preisbestimmung (kürzer: ist preisbe-
stimmend) (I).
Das führende Angebot (Nachfrage) trägt dadurch den Preis in
den geführten Angeboten (Nachfragen) mit, das heißt, soweit es
diesen nach I bestimmte (II).
1
Siehe oben S. 212 ff.