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weggenommene) Ware; es kommt dazu auch noch der Wechsel nach

Lieferzeit, Güte und Beschaffenheit.

2.

Unterstellen wir aber auch, es gäbe bestimmte Angebote

und Nachfragen, sie wären jeweils genau festgesetzte Größen, dann

stünden sie trotzdem in unbestimmbaren Verhältnissen zu anderen

Angeboten und Nachfragen, da sich diese in nicht genau bestimm-

barer Weise verbinden oder vertreten oder ausschließen. Zum Bei-

spiel können, wie uns bekannt, die Pelzverarbeitung einerseits, die

Wollverarbeitung andererseits, die Fleischverarbeitung einerseits, die

Arzneimittelverarbeitung / andererseits einander ausschließen, auch

können im Falle der Ausfuhr Handelsvertragsleistungen, im Falle

der Inlandsverwertung andere Leistungen der Gemeinsamkeitsreife

wirksam (das heißt vorgeordnete Leistungen beansprucht) werden

und vieles andere mehr

1

.

Dennoch folgt daraus nicht eine völlig chaotische Lage. Viel-

mehr kommt uns hier ein früheres Ergebnis zu Hilfe: Es entsteht

ein jeweils f ü h r e n d e s M e n g e n v e r h ä l t n i s u n t e r d e n

A n g e b o t e n u n d N a c h f r a g e n . Das Mengenverhältnis des

jeweils führenden Angebotes ist zwar auch nicht eindeutig gegeben,

im Rahmen seiner Gegebenheit aber bestimmt es die Gültigkeit

des Mengenverhältnisses auch in den geführten Angeboten, und

zwar nach Weise der Entsprechung; ebenso wie jenes in den ent-

fernter mitverbundenen Gebilden.

Demgemäß gelten für Märkte gleicher Art und Stufe folgende

Vorrangsätze:

Das Mengenverhältnis in den führenden Angeboten (oder Nach-

fragen) hat nach Maßgabe der preisbestimmenden Bedeutung der

Angebote den Vorrang in der Preisbestimmung (kürzer: ist preisbe-

stimmend) (I).

Das führende Angebot (Nachfrage) trägt dadurch den Preis in

den geführten Angeboten (Nachfragen) mit, das heißt, soweit es

diesen nach I bestimmte (II).

1

Siehe oben S. 212 ff.