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Erfinderlohn im eigentlichen Sinne, sondern kann auf allen Gebie-
ten auftreten. Der Handelsvertrag, das neue Gesetz, der neue Han-
delsweg, die neue Kreditzuwendung, die neue innere Organisation
des Betriebes, sie alle sind, sofern sie als vorgeordnete Leistung
wirksam werden, schöpferisch.
/
2. Jene nachgeordneten Leistungen, in denen mehr vorgeord-
nete Leistungen wieder erscheinen, werden höher vergütet werden
als jene, in denen weniger vorgeordnete Leistungen wiedererschei-
nen (natürlich nur soweit diese Verhältnisse allein in Frage kom-
men und andere nicht störend und überdeckend wirken). Wir kön-
nen das den Auswirkungslohn oder Aktuierungslohn nennen.
Hiermit ist eine tiefere Auffassung dessen gegeben, was man „qualifi-
zierte Arbeit" zu nennen pflegt. Die qualifizierte Arbeit ist jene, welche
mehr vorgeordnete Leistungen zur Auswirkung bringt als die einfache. Für
ihre höhere Vergütung ist keinesfalls die größere „Amortisationsquote für
das Ausbildungskapital" der ursprüngliche und maßgebende Grund, wie die
herkömmliche Lehre behauptet, da ja Kosten überhaupt nichts Ursprüng-
liches sind*. Vielmehr ist es die andere Natur der Leistungen, die hier in
Erscheinung tritt, nämlich die Inhaltsschwere dieser Arbeit an Vorgeord-
netem, die Fülle, die sich in ihr ausgebiert.
Allein schon der Name „Auswirkungslohn" sagt, wie unvollziehbar der
Begriff des „Rechtes auf den vollen Arbeitsertrag" ist. — Daß der „Auswir-
kungslohn" zugleich den Vorrang der führenden Arbeit trifft, ergibt sich aus
dem Begriffe der Führung, den wir oben entwickelten
1 2
.
B. Die e i n z e l n e n T e i l i n h a l t e
1.
Die Leistungen der Gemeinsamkeitsreife
sind, solange sie gelten, unverbrauchlich; sie sind als vorgeordnete
für alle nachgeordneten Leistungen m i t g e s t a l t e n d und da-
durch die äußeren Maßverhältnisse mitbedingend
3
. Bei ihnen ist
es besonders augenfällig, daß sie n i c h t a l s e i n z e l n e S t ü c k e
auftreten können, sondern nur im Gesamtzusammenhange. Als un-
verbrauchliche Leistungen können sie in ungezählten Wirtschafts-
handlungen nachgeordneter Art wiedererscheinen, wie z. B. der
Handelsvertrag in jedem ausländischen Lieferungs- / geschäft, die
Geldverfassung in jedem Kaufe, die Bauordnung in jeder Miete und
so fort. Daher können die Vergütungen in Form von Steuern und
1
Vgl. oben S. 235 ff. und öfter.
2
Siehe oben S. 285 ff. und öfter; über Auswirkung siehe unten S. 307 ff.
und 313 f.
3
Vgl. oben S. 84 ff. und öfter; S. 257 ff.