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Gebühren zwischen dem knappen Gehalte der Minister und son-
stigen Beteiligten einerseits, phantastisch hohen Summen anderer-
seits schwanken, wie sich uns früher ergab
1
. Nur aus dem Kapital
höherer Ordnung „Geldverfassung" und „Notenbankstatut“ be-
ziehen Staat und Bankleiter meist größere Einkommen, da hier
mittelst D i s k o n t s u n d P r o v i s i o n e n die unverbrauchliche
Leistung jedesmal einzeln bezahlt wird.
Ähnlich steht es auch mit den Umlagen und Regiekosten auf den
niederen Stufen. Insbesondere werden sie dadurch verständlich, daß
sich bei der Gemeinsamkeitsreife auf niederer Stufe, wie etwa bei
Gemeinden, Handelskammern, Kartellen, Genossenschaften, Betrie-
ben, oft sehr hohe Vergütungen herausbilden (Bürgermeistergehäl-
ter oft höher als Ministergehälter, Bezüge von Geschäftsführern der
Verbände oft höher als jene), da hier einerseits die Leistungen der
Gemeinsamkeitsreife, wie sie durch Bürgermeister, Leiter von Han-
delskammern, Geschäftsführer von Kartellen und Verbänden, von
Betriebsorganisatoren usw. durchgeführt werden, in ihrer persön-
lich-schöpferischen Art, in ihrer Fruchtbarkeit Auswirkung auf die
nachgeordnete Wirtschaft unmittelbarer hervorbringen und ver-
steckte Beteiligungen am Erfolge (Provisionen, Gratifikationen)
durch Sondervergütungen verschiedenster Art leichter möglich sind.
Mancher Verband anerkennt in Form eines Riesengehaltes, daß ein
tüchtiger Geschäftsführer eine Lebensfrage für ihn ist, etwa wenn
die Bierbrauereien durch ein Alkoholverbot bedroht werden. An-
dererseits ist auch im freien Verbandsleben nicht alles und jedes
organisatorisch festgelegt, wie so oft im Staatsdienste, wodurch
schöpferische Tätigkeit freies Feld hat.
Auf der geringen Bezahlung der Leistungen der Gemeinsam-
keitsreife beruht ein guter Teil des Wohlstandes der Völker./Das
haben wir früher in der „ U m k e h r u n g d e r M e h r w e r t -
l e h r e “ erkannt
2
.
Daß die herkömmliche Verteilungslehre die Einkommen der Minister,
Bürgermeister, Geschäftsführer, Beamten, Bankgouverneure und deren Ge-
hilfen entweder gar nicht nennt oder unter das „abgeleitete Einkommen"
rechnet, ist bezeichnend für ihre Lebensfremdheit.
1
Vgl. oben S 203 ff. und öfter.
2
Vgl. oben S 202 f. und öfter.