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ziellen Direktor“ mit seinen Gehilfen, den Agenten, Reisenden,

Buchhaltern ob; jene Aufgabe obliegt dem „Betriebsleiter“, dem

Organisator mit seinen Gehilfen, den Werkstättenleitern und Auf-

sehern

1

. Aus dieser Unterscheidung er-/geben sich zwei grundsätz-

lich verschiedene Teile dessen, was man bisher den Unternehmer-

gewinn im eigentlichen Sinne zu nennen pflegte, nämlich:

1.

Der Händlergewinn, jene Vergütung, die dem „kommer-

ziellen Leiter“ und seinen Hilfsorganen, den Agenten, Reisenden,

Vermittlern aller Art zugeordnet ist. Im weiteren Sinne gehört

dazu auch die Eingliederung der Vorerzeugnisse aus fremden Be-

trieben in den eigenen, daher man einen „Einkäufergewinn“ von

einem „Verkäufergewinn“ unterscheiden kann. Dem einen ent-

spricht die Eingliederung der Rohstoffe in den Betrieb, dem andern

die Eingliederung der Erzeugnisse in die Nachbetriebe.

2.

Der Organisatorengewinn oder Organisatorenlohn, jene Ver-

gütung, die dem inneren Kapital höherer Ordnung gebührt, also

dem Betriebsleiter, Betriebsingenieur (der aber als Organisator nicht

eigentlich Techniker ist) zugeordnet ist.

3.

Zu diesen beiden arteigenen Formen des Unternehmer-

gewinnes, dem Händler- und Organisatorengewinn, kommen nun

erst jene anderen Vergütungen hinzu, die wohl durch die Hand

des Unternehmers gehen, aber von ihm nur verrechnet werden,

aber nicht ihm selbst, als dem Unternehmer, zugehören. Es sind

dies, wie uns bekannt:

a.

Die Erfindervergütung, das, was dem Unternehmer (oder

seinen Organen) als technischem Konstrukteur und Erfinder zu-

kommt, falls er nämlich ein Erfinder und Konstrukteur ist;

b.

was ihm ais „Arbeitslohn“ für ausführende Arbeiten zu-

kommt (falls er solche verrichtete, z. B. in der Korrespondenz,

Buchhaltung oder als Arbeiter im Betriebe tätig wäre); weiter

c.

was ihm an Gefahrenprämie zukommt, nämlich jene Beträge,

die man durch eine Konjunktur- und Kreditversicherung gedeckt

1

Eine dritte Leistung, die technische in der Form von Erfindung, Kon-

struktion, Verfahren, gehört in die Vorreife und begründet die E r f i n d e r -

v e r g ü t u n g . Sie kann wohl im Betriebe aktuiert werden, gehört aber

dem Unternehmer nicht als solchem an.