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denken kann (er muß diese Beträge also eigentlich ausgeben, sie
gehören in die Kostenrechnung!); endlich
d.
was ihm an Leihzins zukommt, nach Maßgabe des Kapitals
nämlich, das er in die Unternehmung hineinsteckte.
Das alles gehört / nicht zum Unternehmereinkommen. Genau so
wenig aber gehört
e.
die Steuer dazu, die er für Leistungen des Kapitals höherer
Ordnung aus dem Preise der Güter an Staat, Gemeinde, Handels-
kammer (aber auch an den Verband!) abführen muß und die zum
Teil auch schon die Aufgaben der Fortentwicklung (Umgliederung)
der Wirtschaft deckt: insofern sie z. B. das Schulgeld nicht nur für
den Ersatzarbeiter (bei gleichbleibender Bevölkerung), sondern auch
für den Zuwachsarbeiter (bei fortschreitender Bevölkerung) ent-
hält oder mit dazu beiträgt, den Straßen- und Wohnungsbau der
Gemeinden für die zuwachsende Bevölkerung zu bezahlen.
f.
Hier kommen wir auf die dynamischen Aufgaben. Auch
diese gehen zum Teil durch die Hand des Unternehmers, aber —
das soll nicht vertuscht werden — in sehr freier Form, die auch
ihm persönlich zugute kommt. Die Erweiterung des Betriebes, die
der Unternehmer vornimmt, dient zugleich der Aufnahme der zu-
gewachsenen Bevölkerung in die Wirtschaft und sorgt für die Aus-
rüstung derselben mit Werkzeugen und Rohstoffen für die Arbeit
oder auch sogar für die Ausrüstung derselben mit mehr Werkzeu-
gen und Rohstoffen als bisher, für den absoluten Kapitalzuwachs
1
.
S o f e r n der Unternehmer seine Gewinne zu solcher Betriebsaus-
dehnung und Kapitalvermehrung benutzt, vergrößert er nicht nur
seinen Besitz, sondern erfüllt zugleich eine Forderung des Leistungs-
baues der Wirtschaft, eine öffentliche Aufgabe. Daß er aber das
nicht tun muß, sondern das Geld auch für sich privatim verbrau-
chen und anlegen kann, liegt in der Natur der gegenwärtigen indi-
vidualistischen Ordnung. Festzuhalten aber ist immerhin: daß vom
Unternehmereinkommen Teile auch für die Entwicklungsaufgabe
der Wirtschaft als Ganzes zu verwenden sind.
Es ist wichtig, daß man alle diese Durchgangsposten theoretisch als solche
versteht und sie, unangesehen persönlicher Mißbräuche, nicht selbst zum
Unternehmergewinn rechnet. Der Unternehmer / bezieht keinen Arbeitslohn,
Vgl. oben S. 291.