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sehen, als hätte in ihm „ g e s c h l o s s e n e “ Hauswirtschaft (z. B.
der Bauernhöfe, der Fronhöfe oder der antiken Herrenhöfe mit
Sklaven) je geherrscht. Das wäre wieder eine atomistische Vorstel-
lungsweise! Man denkt sich in diesem Falle die Gesamtwirtschaft
eines Volkes zwar nicht aus lauter Robinsonen, aber aus lauter
robinsonadisch abgeschlossenen Wirtschaftsgebilden bestehend. Sie
böte dann den Anblick einer S u mm e in sich geschlossener (autar-
ker) Wirtschaften. In Wahrheit darf man die sogenannte „Haus-
wirtschaft“ niemals, und sei sie noch so ureinfach, als „geschlossen“
ansehen — geschlossene Hauswirtschaften hat es nicht einmal im
Steinzeitalter gegeben
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, ebensowenig gibt es eine solche bei irgend-
einem Naturvolk! Die Hauswirtschaft ist gleich der Zunft im Innern
verhältnismäßig gebunden (organisiert), aber sie ist in der Lage,
jede Veränderung der Ziele und Mittel, z. B. bei Mißernten, Krie-
gen, Bevölkerungsschwankungen, durch selbst vorgenommenen,
nach eigener individualisierter Anpassung durchgeführten inneren
Umbau von Erzeugung und Verbrauch aufzuwiegen. Wie die Zunft
mit anderen Wirtschaftskörpern verbunden und in höhere Wirt-
schaftsganzheiten strenger oder loser eingegliedert ist, so ist auch
die einzelne Hauswirtschaft, eben weil sie nie ganz geschlossen ist,
mit vielen anderen Wirtschaftskörpern verbunden und in allge-
meine Zusammenhänge freier oder fester eingegliedert. Die Ver-
bindung der einzelnen Hauswirtschaft mit Nachbarschaften (z. B.
durch gemeinnachbarliche Arbeiten), mit der Dorfschaft (z. B. durch
gemeinsam bestellte Organe und gemeinsam durchgeführte Ord-
nungen aller Art), mit größeren Gutswirtschaften (grundherrschaft-
liche, fronhofartige Verbindungen), endlich mit dem politisch ver-/
bundenen Wirtschaftskreis von Gau, Herzogtum, Reich (z. B. schon
durch Kriegs-, Waffen- und Ausrüstungsbeisteuer, Staats- und Tem-
pelsteuer, vor allem aber durch Fernhandel und Gütertausch) be-
deutet stets: daß nicht nur eine i n n e r e Organisation besteht, son-
dern auch eine Gliedhaftigkeit in übergeordneten- wirtschaftlichen
Ganzheiten. Möge nun, wie gesagt, diese Gliedhaftigkeit und Ver-
bundenheit eine genauer festgelegte oder eine unbestimmtere, möge
sie eine herrschaftliche oder freiere sein, stets bedeutet sie, daß die
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Vgl. z. B. den Artikel Handel im Reallexikon der germanischen Alter-
tumskunde, herausgegeben von Johannes Hoops, Bd 2, Straßburg 1915.