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im Leben gibt; eine staatsfeindliche Organisation im persönlichen

Leben, Vereinsleben, in der Politik gibt es nur, sofern geistige Be-

dingungen für die Sprengung und Teilung des Staates im Leben

vorhanden sind, sofern also das gemeinsame Leben geistig nicht

gemeinsam, sondern ungemeinsam ist, daher auch keinen gleich-

artigen Ausdruck in Einer Gesamtorganisation (Staat) finden kann.

Über die Tatsache hinaus, daß der Staat eine Einheitserscheinung

aller Organisationen bildet, ist er aber auch noch auf die Erziehung

der Staatsbürger im weitesten Sinn gestellt.

VII.

Die innere Einheit der Organisation oder die

Verbandspersönlichkeit

Es ist eine von altersher immer wieder aufgeworfene Frage, in

welchem Sinne von einer Verbandspersönlichkeit oder, wie wir es

ausdrücken wollen, von der Einheit einer Organisation gesprochen

werden kann. Die Organisationen benehmen sich wie einzelne Men-

schen und können so gut wie diese Pflichten und Rechte, daher z. B.

„juristische Persönlichkeit“ erwerben (man denke an eine Stiftung,

an die öffentlich-rechtlichen Körperschaften). Nach der eben wieder

durch die sogenannte „Philosophie“ des „Als-Ob“ von Hans Vaihin-

ger in Mode gekommene Fiktionstheorie wäre die juristische Person

nur eine vom Rechte aufgestellte Fiktion. Nach der organischen

Theorie wieder wäre die juristische Persönlichkeit deshalb wirklich,

weil der Verband (das heißt die Organisation) ein wirklicher Or-

ganismus sei. (So unter anderen Otto Gierke.) — Beide Theorien

sind unbefriedigend, denn die erste leugnet eine Einheit, die doch

wirklich zu denken ist, die andere materialisiert sie in allzu hand-

greiflicher Weise.

Der Fehler der bisherigen Behandlung dieser Frage liegt haupt-

sächlich darin, daß man sie in der Staats- und Rechtslehre für sich

abtun wollte. Was hier vorliegt, ist aber die viel allgemeinere Frage

der Einheit im Begriffe des Ganzen überhaupt. Es ist der Begriff

der Ganzheit und in dieser der Einheit, worüber man Klarheit er-

langen muß! Dann lösen sich die Aufgaben, welche die Rechts- und

Staatslehre hier stellt, von selbst.