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geltend machen. „Gleichheit“ macht das Ganze zu einem atomisti-
schen, einem homogenen Haufen. Hier zeigt sich das Individuali-
stische am Gleichheitsbegriffe mit besonderer Deutlichkeit, d e n n
d a s H o m o g e n e i s t n i c h t o r g a n i s c h , d a s O r g a -
n i s c h e i s t n i c h t h o m o g e n , sondern abgestuft ungleich!
— Gleichheit enthält ferner auch ein Herrschaftselement in sich,
und zwar in dem Sinne, daß der Höhere durch Gleichheit auf die
Durchschnittsebene des Niederen herabgezwungen, der Niedere auf
die Durchschnittsebene hinaufgehoben wird ( H e r r s c h a f t d e s
N i e d e r e n ! ) . — Ist das Ganze atomisiert, so kann es endlich
auch folgerichtig nur ein Zentrum haben — der Zentralismus des
naturrechtlichen Staates im Gegensatz zu dem Dezentralismus des
körperschaftlichen, ständischen Staates.
Universalistisch am Gleichheitsbegriff hinwieder ist, daß der Ein-
zelne dabei von einem Ganzen her als „gleich“ bestimmt werden
muß. Gleichheit ist ein Begriff, der nur im Verbande Sinn hat, weil
nur dieser einen Maßstab hergibt (z. B. ist es das Einkommen des
gesamten Volksverbandes, das „verteilt“ werden muß). Freilich
widerspricht dieser Begriff, der ein Organisches homogen machen
will, dem Baugesetze jeder Ganzheit
1
.
Universalismus und Individualismus enthalten auch den Grund-
satz für das Maß der Staatsaufgaben. Individualistische Freiheit und
Fürsichsein muß auf ein Mindestmaß der Staatsaufgaben, auf den
bloßen Sicherheitsstaat des Naturrechtes hinführen. Der Staat ist
dann ein Mindestmaß von gemeinsamer Organisation des Lebens.
Universalistisch gesehen aber ist der Staat die Organisation des
Höchstmaßes geistiger Verbindung der Einzelnen; der Staat hat
zum vornehmsten Gegenstande die geistige Verbindung der Staats-
glieder (die Aufgabe der äußeren Ordnung tritt zurück). Das
Höchstmaß von Geistigkeit durch das Höchstmaß von Vergemein-
schaftung, von Bindungen aller Art organisatorisch herbeizuführen,
dies führt zum Grundsatze des Höchstmaßes der Gemeinschafts-
und Staatsaufgaben.
1
Genauere Ausführungen darüber siehe in meinem Buch: Der wahre Staat,
2. Aufl., Leipzig 1923, S. 58 ff. (jetzt 5. Aufl., Graz 1972, S. 83 ff.).