160
[172/173]
mel!“ Eine auf diesem Grundsatz auf gebaute Wirtschaft wäre stil-
widrig, unbeständig. Auch eine Sprache kann durch Aufnahme vie-
ler fremder Wörter stillos oder „gebrochen“ werden. Sie verliert
durch die fremden Wörter nicht nur die Gleichartigkeit im Laut-
bestand und die Gleichwurzeligkeit ihrer Wörter, sondern auch die
Gleichartigkeit des Sinngehaltes ihrer Begriffe. Das führt zur
Sprachmengerei und schließlich zur gebrochenen Sprache. — Auch
die Wirtschaftsordnungen der verschiedenen geschichtlichen Zeit-
alter können stilrein oder gemischt sein, wobei sie im letzteren Falle
das Gepräge der „Übergangszeit“ an sich haben. Die rein kapitali-
stische Ordnung mit Gewerbe-, Handels-, Zoll- und sogar Wucher-
freiheit ist als folgerichtig auch stilvoll; die mit Sozialpolitik,
Arbeiterschutz, Zoll usw., ohne durchgängige, eine feste Gestalt er-
gebende Bindungen ist von gemischter Art, ist eine Übergangsform.
Die
methodologische Bedeutung
der durchgängigen Ebenbildlichkeit und der
Sinnbildlichkeit wird überall dort besonders hervortreten, wo es sich um die
bauliche Darstellung des Vollkommenen handelt, also besonders in der K u n s t -
g e s c h i c h t e , Ä s t h e t i k , L o g i k (Denkfehler sind Stilfehler), G r a m -
m a t i k ; der Vorbildlichkeit dagegen vornehmlich dort, wo es sich um das
Vollkommene als zu erreichendes Ziel handelt, also in der E r z i e h u n g s -
l e h r e u n d S i t t e n l e h r e , auch in der V o l k s w i r t s c h a f t s p o l i -
t i k und jeder P o l i t i k als Wissenschaft.
Über die S t e l l v e r t r e t u n g des Gliedes kraft verwandter Ebenbildlichkeit
siehe unten
1
.
/
§ 16. Leistung
Lehrsatz 6: Auslegende, abstufende und lebendigmachende
Ebenbildlichkeit hat die Weise arteigener Anteilnahme am
Ganzen oder der Leistung
I. Das Wesen der Leistung im allgemeinen
Indem die Ebenbildlichkeit mannigfaltige Teilinhalte und Glieder
ausgliedert, diese daher je einen arteigenen Ganzheitsgehalt haben,
erlangen sie auch nur einen bestimmten Anteil am Leben des Gan-
1
S. 164 ff.