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Indem die Gezweiung Bedingung der Annahme wird, ist damit
gegeben:
1.
daß das Ich sich nicht nur von seinem geschauten Gegenstande
unterscheidet, sondern auch und zuerst, von einem anderen Ich; /
2.
daß jede geistige Erscheinung nunmehr nicht nur von der Art
ihrer Leistung bestimmt wird, zum Beispiel Denken ist, sondern
auch von der Gezweitheit als von einer Urqualität bestimmt wird.
Der gesamte Geistesinhalt wird von seiner Natur als einem in der
Gezweiung Enthaltenen durchtränkt und erhält dadurch eine eigene
innere Beschaffenheit, die schließlich zum hingebenden und ver-
stehenden und sittlichen Bewußtsein führt.
Wir behandeln diese beiden grundlegenden Erscheinungen aus-
führlich erst an späterer Stelle
1
.
III. Das Vorbewußte
Die Annahme (acceptatio) schließt das Gewährenlassen des Ge-
sichtes und in diesem Sinne das Schauen selbst in sich (das nicht An-
genommene wird auch nicht beachtet, wird nicht „Gegenstand“,
denn die Schauung wird nicht vollzogen, das Gesicht geht unbe-
rücksichtigt vorüber). Die Annahme schließt aber auch nicht mehr
an Bewußtseinstat und Bewußtseinsinhalt in sich. Ihr muß alles
Weitere, die Ausführung, zum Beispiel das bewußte Denken, das
begriffliche Bestimmen, Ausgliedern des Geschauten, erst noch hin-
terdrein folgen. Daraus ergibt sich weiter: Nicht das schrittweise
Ausgliedern oder „Setzen“, wie Fichte sagte, ist das erste Bewußt-
seinsstadium; sondern dem Setzen geht — dies gilt im Gegensatz
zu Fichte — ein früherer Bewußtseinszustand schon vorher; aller-
dings nicht als diskursiver, hellbewußter Zustand, sondern als ein-
gegebener (intuitiver), gleichsam halbbewußter Zustand, als An-
nahme und Schauung in Gezweiung. Was vorhergeht, ist aber inso-
fern ein echter Bewußtseinsakt, als im Schauen bereits die Selbst-
unterscheidung von dem Gezweiten und von dem Geschauten ge-
legen ist. Wir sehen hier von der Gezweiung ab und fassen zunächst
nur das Schauen ins Auge. Bezeichnen wir das Intuitive, das Schauen
als Dämmerform des Bewußtseins, so folgt daraus: daß der ersten
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Siehe unten S. 236 ff.