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1.
Der Staat ist eine Fiktion, insoferne er selbst keine ursprüng-
liche Wirklichkeit hat, nichts Wirkliches für sich ist, sondern sich
von den Individuen ableitet.
2.
Der Staat ist etwas rein Ä u ß e r l i c h e s , etwas N ü t z -
l i c h e s ; denn der Einzelne ist auch ohne Staat ein Mensch, ein
geistig-moralisches Individuum, der Staat schafft ihm nur äußeren
Nutzen, äußere Lebensbedingungen durch die Gewährleistung von
Eigentum und Sicherheit.
Man wird zugeben müssen, daß dies auch heute noch die gemeine
Meinung ist und auch noch in den meisten Lehrbüchern gelehrt
wird! Es gibt für die heutige Meinung in der praktischen Politik
wie in der akademischen Wissenschaft kaum etwas Selbstverständ-
licheres, als daß der Staat sich aus den einzelnen Bürgern zusammen-
setze, diese also den Staat ausmachen und machen (was denn auch
in den heutigen Wahlrechten zum Ausdrucke kommt); wie auch,
daß die Aufgabe des Staates nur sein könne, dem Einzelnen äußer-
liche Hilfe zu leisten: dem „l’homme machine“ entspricht „la
société machine“ — der Staat ist eine mechanische Resultante, ein
Mechanismus. Das geistige Leben, so meint man, könne sich nur in
der Brust des Einzelnen abspielen, der Staat bleibt äußerlich.
Die weiteren Lehrbegriffe, wie z. B. jener von der V o l k s -
s o u v e r ä n i t ä t , wonach sich der Staatswille, sonach auch die
Staatsgewalt, vom Willen der Einzelnen (des Volkes) ableite, folgen
daraus, können aber hier nicht entwickelt werden
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Es handelt sich, nebenher gesagt, bei dieser naturrechtlichen
Staatsauffassung nicht darum, ob der Staat wirklich aus einem Ur-
vertrage g e s c h i c h t l i c h entstanden sei; sondern darum: ob
man ihn seinem Wesen nach als durch Vertrag der Einzelnen be-
stehend zu denken habe.
2.
Die Rechtslehre
Der Staatslehre entspricht die Rechtslehre. Das Wesen des Rechtes
ist nun dadurch bestimmt: daß die Freiheit des einen durch die
Freiheit des andern so wenig als möglich beschränkt werde. So
bestimmte den Rechtsbegriff sogar noch Kant. Dem Sinne nach aber
gilt diese Begriffsbestimmung bis in die heutige Zeit hinein für
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Siehe oben S. 17 und 46.