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Gedanke der ständisch-korporativen Bindung der Wirtschaft fest-

gehalten, die Rechtspflege und Gerichtsorganisation, die Polizei,

das heißt die Wohlstandsfürsorge und Korporation);

3.

endlich den Staat (inneres Staatsrecht, äußeres Staatsrecht,

Geschichtsphilosophie, hier nur als Anhang gedacht). Im folgenden

seien einige Hauptpunkte hervorgehoben.

Das Gute liegt im Allgemeinen beschlossen, das Böse im Beson-

deren, Individuellen, sofern es sich im Gegensatze zum Allgemeinen

befindet. „D er U r s p r u n g d e s B ö s e n überhaupt liegt in

dem Mysterium, das ist / in dem Spekulativen der Freiheit, in der

Notwendigkeit, aus der N a t ü r l i c h k e i t des Willens heraus-

zugehen und gegen sie innerlich zu sein. Es ist diese Natürlichkeit

des Willens, welche als der Widerspruch seiner selbst und mit sich

selbst unverträglich, in jenem Gegensatze zur Existenz kommt, und

es ist diese B e s o n d e r h e i t des Willens selbst, welche sich

weiterhin als das Böse bestimmt

1

.“ Man darf hier wohl einen An-

klang an Jakob Böhme und Schelling finden, der im Gedanken aber

in bewundernswürdiger Weise mit der Lehre vom Absoluten als

der Vernunft (fälschlich als „Panlogismus“ bezeichnet) verschmolzen

werden.

Bekannt ist die hohe Meinung, die Hegel vom Staat hatte, als

der Synthesis (und doch das Prius) aller niederen Stufen, die zuletzt

behandelt wird. „Der Staat ist die Wirklichkeit der sittlichen Idee“

2

;

„der Staat ... ist das sittlich Ganze, die Verwirklichung der Frei-

heit“

3

; „es ist der Gang Gottes in der Welt, daß der Staat ist“

4

.

— Nach Hegel ist der Staat, wie nach Platon, als objektive Sittlich-

keit vor der subjektiven Sittlichkeit, im Gegensatz zu Kant und zu

den Subjektivisten. Das spricht besonders folgender Satz klar aus:

„daß das Substantielle (das heißt die Wahrheit) im wirklichen Tun

der Menschen und in ihrer Gesinnung gelte, vorhanden sei und sich

selbst erhalte, das ist der Zweck des Staates“

5

. Wenn Platon sagt, es

1

Hegel: Rechtsphilosophie, Jena 1927, § 139.

2

Hegel: Rechtsphilosophie, § 257.

3

Hegel: Rechtsphilosophie, Zusatz zu § 258. — Hegel: Enzyklopädie der

philosophischen Wissenschaften im Grundrisse, in 2. Auflage neu herausgegeben

von Georg Lasson, Leipzig 1920, S. 349.

4

Hegel: Ebenda.

5

Hegel: Philosophie der Geschichte, herausgegeben von Friedrich Brunstäd

(= Reclams Universalbibliothek, Bd 4881—4885), Leipzig 1907, S. 77.