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nismäßigkeit der Sitten und Gebräuche kein Zeuge für die utilita-

risch-empiristische, vielmehr im Gegenteile für die metaphysische

Begründung von Sittlichkeit und Recht.

C. Die w i r t s c h a f t l i c h e n G ü t e r

Zur völligen Klärung des sittlichen Gutbegriffes sei hier sogleich

die Erklärung seines Unterschiedes vom wirtschaftlichen hinzuge-

fügt.

Wir unterschieden die Heilsgüter als arteigene Weisen oder Be-

standteile des inneren Erneuerungsganges von den Vollkommen-

heitsgütern als den Zielen der Erneuerung. Die Sachlage ist aber

damit nicht erschöpft, denn es sind auch äußere Mittel zur Erlan-

gung und zum Gebrauche der Heilsgüter nötig, wie oben schon an-

gedeutet. Das Lernen bedarf der Bücher und so fort, außerdem be-

darf der Lernende der Unterhaltsmittel, um sein leibliches Leben zu

fristen. Alle diese Hilfsmittel sind als äußere Mittel oder w i r t -

s c h a f t l i c h e G ü t e r von den Heilsgütern und Vollkommen-

heitsgütern zu unterscheiden.

Die wirtschaftlichen Güter sind in sich selbst nicht wertvoll, sic

leiten ihren Wert durchaus vom Ziele ab, sind daher an sich sitt-

lich gleichgültig (allerdings nicht dem Gebrauche nach). Sie sind

„Mittel für Ziele“, und zwar für Ziele schlechthin, nicht nur für die

Erlangung des Vollkommenheitsgutes

1

. Derselbe Quaderstein, der

zum Bau der Kirche dient, kann auch zum Bau eines Wohnhauses

oder eines Werkhauses dienen. Dasselbe Gift, das als Arznei dient,

kann auch dem Morde dienen. Immer handelt es sich um Mittel für

Ziele, um Wirtschaft.

Das Gleichgültige, Auswechselbare, Erleidende der wirtschaft-

lichen Güter (darunter auch der wirtschaftlichen Handlung, die

selbst als Tätigkeit dienend und in diesem Sinne mittelhaft erlei-

dend ist) gehört zu ihrer wichtigsten Eigenschaft. Sie müssen daher

auch nicht, wie die Heilsgüter, der Erlangung der Vollkommenheit,

sie können auch ganz anderen Zielen dienen, sie sind „äußerlich“.

1

Vgl. unten S. 291 ff. und mein Buch: Fundament der Volkswirtschaftslehre,

4. Aufl., Jena 1929, S. 20 ff. und 194 ff.