306
Grenzen setzt, Grenzen, die ontologisch der absolute Geist setzt, in
dem der subjektive Geist aufgehoben ist — in jeder Bedeutung die-
ses Wortes.
1. Die Einordnung des subjektiven Geistes in den objektiven Geist
Die Annahme der Eingebung ist nach Othmar Spann wohl eine
spontane, aber keine isolierte und autarke Tat des subjektiven Gei-
stes; sie ist gleichzeitig ein gesellschaftlicher Vorgang. Sie geschieht
in „Gezweiung“, also in Gemeinschaft. Gewiß stellt sich im subjek-
tiven Geiste das ganze geistige Leben dar, aber immer nur im Rah-
men des objektiven Geistes und begründet aus dem absoluten
Geiste.
Der objektive Geist ist nicht wirklich als N a t u r (etwa als
„Volks k ö r p e r“), er ist aber wirklich als G e i s t , und zwar
derart, daß er die tatsächliche und notwendige Seinsform des subjek-
tiven Geistes ist, der wieder als Glied des objektiven Geistes wirk-
lich ist. Auch der Eremit und der schweigende Trappist sind nur als
Glied ihrer religiösen Gemeinschaft denkbar.
Auf diese Weise festigt Othmar Spann die Position des Universa-
lismus im Universalienstreit gerade von der Philosophie des subjek-
tiven Geistes her, die meistens die Einfallspforte des Individualis-
mus ist.
II. Buch- und Textgeschichte
Die „Gesellschaftsphilosophie“ veröffentlichte Othmar Spann im
Jahre 1928 als Sonderband des „Handbuches der Philosophie“ im
Verlage R. Oldenbourg, München-Berlin. Zu diesem Entschlusse
kam es auf folgende Weise:
Manfred Schröter, der bekannte Schelling-Forscher und Wieder-
entdecker Bachofens, wandte sich an Othmar Spann, mit dem er be-
freundet war, mit der Bitte, für den Verlag Oldenbourg eine „Wirt-
schaftsphilosophie“ zu verfassen. Spann lehnte diese Bitte mit der
Begründung ab, daß es eine besondere „Wirtschaftsphilosophie“
nicht gebe und daß die philosophischen Voraussetzungen der Wirt-
schaftswissenschaften in der Gesellschaftsphilosophie zu suchen
seien. Es kam später zu einer Kompromißlösung. Spann schrieb für