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den kühnen Plänen des schottischen Abenteurers und Finanzmannes

John Law

an

1

.

John Law stellte eine eigene Kreditgeldtheorie auf, derzufolge

nicht die in ihrem Werte schwankenden Edelmetalle Gold und Sil-

ber, sondern Grund und Boden das beste Geld, der beste und be-

ständigste Wertmaßstab seien. Allerdings könne der Boden nicht in

Umlauf gebracht werden. Man müsse ihn daher durch papierne

Hypothekenscheine gleichsam vertreten lassen und so mobilisieren.

Es solle deshalb im Innern des Landes (nicht auch gegenüber dem

Auslande, wo Metallgeld bleiben müsse) ausschließlich Papiergeld,

dessen Deckung der Grund und Boden sei, Verwendung finden.

Dieses Papiergeld sei besseres Geld als Silber. „Denn die Länder

bringen herfür, aber das Silber ist schon hervorgebracht.“ „Die

[Land-]Güter können keine von ihren Nutzungen verlieren.. .

aber das Geld kann sein Gepräge, folglich an seinem Preis. .. ver-

lieren.“

2

Und daraus folgerte Law weiter: Vermehrung des Kredites

bedeute soviel wie Vermehrung wirklichen Geldes, und: Kredit sei

daher selbständiges, neues Kapital. Am bezeichnendsten für diese

Ansicht vom Wesen des Kredites ist sein berühmt gewordener Satz:

„C’est au souverain à donner le crédit, et non à le recevoir“ —

der H e r r s c h e r , d a s h e i ß t a l l g e m e i n e r : d e r

S c h u l d -

n e r , g i b t d e n K r e d i t , e r e m p f ä n g t i h n n i c h t !

In Frankreich erblickte der Regent. Herzog Philipp von Orleans in

Laws Ideen die letzte Zuflucht. Im Mai 1716 erfolgte die Gründung der /

„Banque Générale“ als Privatnotenbank Laws, die anfänglich gute Er-

folge hatte; 1717 erfolgte die Verbindung der Bank mit der „Mississippi-

Kompagnie“ und 1718 die Erhebung ihrer Noten zum Staatspapiergeld.

Es wurden Noten in ungeheuren Mengen ausgegeben, allerdings nicht

im Sinne des früheren Hypothekenbank-Planes von Law, da sie nicht

auf die Verpfändung von Grundstücken beruhten, sondern im Sinne

seiner späteren Ansicht, daß der Staat auf Grund seines eigenen Kre-

dites Papiergeld ausgeben könne. Nach einem kurzen Rausche folgte ein

jäher Kurssturz des Papiergeldes im Jahre 1720, der schließlich zur Flucht

Laws und zur Ansage des Staatsbankerotts (1721 und 1722) führte. Law

starb 1729 in völliger Armut in Venedig.

1

John Law: Money and Trade, Edinburgh 1703; deutsch Leipzig

1720 unter dem Namen: Herrn Laws Gedanken vom Waren- und Geld-

handel.

2

Herrn Laws Gedanken vom Waren- und Geldhandel, S. 115.