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deutsche Idealismus einmütig dahin beantwortet, daß es der abso-
lute Geist sei, welcher durch die dialektischen Setzungsschritte sich
selbst begrenzt und konkretisiert. Daß diese Lehre in der Hegeli-
schen Philosophie ihre höchste formelle Ausbildung erhielt, das ist
es hauptsächlich, was ihr den Vorsprung im Ansehen der Zeit vor
den anderen idealistischen Lehrgebäuden verschaffte.
Hierin liegt die Lehre von den Vermittlungen des Absoluten zum
Endlichen. Die Vermittlung geschieht in den dialektischen Set-
zungsschritten, welche zugleich Selbstbestimmung oder Selbstkon-
kretisierung des Absoluten sind und im menschlichen Ich die Form
der Selbstsetzung (nach Fichteschem Begriff) haben.
f.
Gemeinsam ist auch allen Lehrgebäuden, daß der Grund des
Ich und der der Natur einerlei (identisch) sei, wenn auch allerdings
dieser Gedanke bei Fichte noch nicht voll entwickelt, nur in der
Anlage und im Sinne seiner Lehre beschlossen war.
g.
Darin liegt der weitere gemeinsame Gedanke, daß der
G r u n d d e r W e l t G e i s t s e i . Geist ist der schöpferische
Urgrund von allem. Ihn als seine eigene Entfremdung in der Natur,
ferner im menschlichen Leibesleben aufzuweisen; ihn in der
menschlichen Gesellschaft und Geschichte zu finden, war das einmü-
tige Bestreben aller Begriffsgebäude des deutschen Idealismus.
h.
Darin sowohl wie im Früheren (a.) liegt ferner, daß der Grund
und die Wurzel des menschlichen Innenlebens überweltlich be-
stimmt ist: Die gottverwandte Natur des Geistes wird im Menschen
erkannt.
i.
Gemeinsam war es auch dem gesamten deutschen Idealismus,
das geistige Gemeinschaftsleben der Menschen nicht mehr nach
atomistisch-individualistischer Art, sondern als ein Uberindividuel-
les aufzufassen, als das, was Hegel später „objektiven Geist“ nannte
(wobei wir von Hegels Beschränkung des Begriffes auf das Organi-
satorische, das heißt der Ausscheidung des „absoluten Geistes“ ab-
sehen
1
). Die Entwicklung Fichtes und Schellings in ihrer Frühzeit
ist als ein einziger Kampf gegen die überkommenen individualisti-
schen Lehrbegriffe der Aufklärung von Staat, Recht und Gesell-
Siehe oben S. 288.