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[203/204]

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Als begeistete immaterielle Wurzel des Stofflichen hat es sowohl

Geistigkeit wie Stofflichkeit an sich, ist es daher ein geistähnlicher

oder seelenähnlicher Leib und kann mit Recht g e i s t i g e r L e i b

o d e r p n e u m a t i s c h e r L e i b genannt werden.

Der Begriff des geistigen Leibes ist der neuzeitlichen Seelenlehre

notwendig fremd. Denn ob sie nun geradewegs sensualistisch sei

oder den Sensualismus abzuschwächen suche, sie bleibt naturwissen-

schaftlich, empiristisch und darum in der letzten Ausrichtung, und

wäre es auch wider Willen, materialistisch. Macht man aber mit dem

Begriffe des Geistes Ernst und erkennt man die Unvollziehbarkeit

einer unmittelbaren „Wechselwirkung von Leib und Seele“

1

, dann

stößt man mit Notwendigkeit auf eine Ebene, wo sich Geist und

Stoff treffen. Ist diese Ebene einmal angenommen, dann ergibt sich

weiter, wie schon ausgeführt, daß auf ihr ein arteigenes zwieschläch-

tiges Gebilde entsteht, das einerseits den Geist in sich aufnimmt,

andrerseits auf den verräumlichten Stoff derart wirkt, daß es ihm

das Gepräge des Geistes aufdrückt. Dieser geistige Leib ist ein Zwi-

schengebilde auf vorräumlicher Ebene. Der verräumlichte Stoff da-

gegen, welcher den Stempel des Geistes trägt, ist der leibliche Orga-

nismus.

Nicht nur von der Logik, auch von den Tatsachen wird der pneu-

matische Leib gefordert. Physiologische Erscheinungen der außer-

ordentlichen Zustände, z. B. hypnotischer Art, somnambuler Art,

Materialisationen, können ohne eine vorräumliche Grundlage des

Leibes nicht erklärt werden.

Daß ferner der Leib Stoffe anzieht und wieder ausstößt, dabei

aber seine G e s t a l t bildet und bewahrt, weist auf eine geistartige,

vorstoffliche Wurzel der Lebensvorgänge deutlich hin. Denn nur

etwas Geistartiges vermag in der Veränderung / also sich zu be-

haupten, es selbst zu bleiben. Auch ganz im allgemeinen folgt aus

der nüchternsten Überlegung, daß durch bloße chemisch-physika-

lische Vorgänge niemals Hände und Füße, Antlitz und Stimme ent-

stehen könnten. Hier kann nur die Aufgabe des geistigen Lebens,

der Zweck, entscheidend sein. Der Zweck darf aber nicht primär und

nicht äußerlich gefaßt, er muß aus den beiderseitigen Vorausset-

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1

Vgl. oben S. 141.