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Lage gegenüber der Kantischen Geisteslehre wie Fichte, Schelling und Hegel.

Fichte führte das Apriori der Kantischen Vermögen bereits zurück auf ein einzi-

ges Apriorisystem, nämlich die Kategorien der Selbstsetzung. Im Identitätssystem

Schellings erhält dieser Gedanke dann eine o n t o l o g i s c h e W e n d u n g ,

w e l c h e endlich die Philosophie vom Subjektivismus befreit. Diejenige Schicht des

Bewußtseins, welche in den Bewußtseins - G r u n d hineinreicht, ist auch diejenige,

in welcher die besonderen Erscheinungsformen der verschiedenen Bewußtseins-

V e r m ö g e n erst begründet werden. Die Kategorien müßten daher in die Schichte

vor der Vernunft hineinverlegt werden — ein Gedanke, den Hegel mit / seiner

„Logik“ vollzog, welche bekanntlich die Ur-Kategorien nicht der Natur noch dem

Geist, sondern dem, was vorher ist, der identischen Schichte beider (auch bildlich

von Hegel „Gott vor der Erschaffung der Welt“ genannt) angehören läßt. Damit

wird die Kategorienlehre endgültig eine ontologische, sie ist nicht mehr subjek-

tivistisch. Die subjektiven Kategorien (eben die des Geistes) bleiben zwar be-

stehen, aber sie können nur gebildet werden, indem ihnen objektive (onto-

logische) Formen e n t s p r e c h e n . (Ob die inhaltliche D u r c h f ü h r u n g

bei Hegel zureichend war, ob nicht insbesondere die Fassung jener letzten iden-

tischen Schichte als „ V e r n u n f t “ der Prüfung nicht standhält, geht uns hier

nichts mehr an.)

Vor einer ähnlichen Lage befinden auch wir uns angesichts des Ergebnisses

der Zergliederung des Geistes. Wir haben statt jenes u n v e r m i t t e l t e n

Rückganges vom Apriori der besonderen Bewußtseinsvermögen zum Weltgrunde

(Schellings Identitätsschichte, Hegels Logik) eine bestimmte Vermittlung: die Aus-

gliederungsordnung und die Rückverbundenheit. — Es gelten die Sätze:

1.

Das Apriori der einzelnen Vermögen ist begründet in der Ausgliederungs-

ordnung.

2.

Die Ausgliederungsordnung ist begründet in dem ausgliedernden Grunde,

welcher die Ganzheit des subjektiven Geistes rückverbindend befaßt (im einzel-

nen Menschen).

3.

Der ausgliedernde Grund des Geistes ist rückverbunden im Gesamtgeiste

(denn nur durch tatsächliche Gezweiung kann er ausgliedern). Der Gesamtgeist

ist rückverbunden im absoluten Geiste.

Was Kant Apriori nannte, die Formbestimmtheit der Vermögen, ist, das

zeigt sich hier wieder, in Wahrheit kein letztes Apriori; es steht vielmehr selbst

innerhalb des Gegensatzes zum Sinnlichen, es ist durch die Aufgabe und Bezug-

nahme auf die Sinnlichkeit mitbestimmt (was weniger von Glaube und Gezweiung

gilt, durchgehend aber vom Wissen, vom Gestalten und vom Wollen und Han-

deln).

Nicht nur in der Begründung des Apriori der Vermögen sind wir in einer

ähnlichen Lage wie Fichte, Schelling und Hegel (indem nämlich das Sonder-

Apriori der Vermögen von uns begründet, von Kant nur festgestellt wird);

auch in dem Verhältnisse subjektiv—objektiv oder, was hier dasselbe ist,

formal—ontologisch sind wir in gleicher Lage, indem unser Aprioribegriff nicht

subjektiv und formal, sondern objektiv und ontologisch ist. Auch bei Schelling

und Hegel wird aus der Identitätsschichte sowohl das subjektive wie das objek-

tive Apriori (das Apriori von Geist und von Natur) begründet. Beide entspre-

chen daher einander. Ähnlich / entspricht uns das Apriori der Stufen dem

Apriori des objektiven Geistes und des letzten metaphysischen Geistesgrundes

(es wird von ihnen begründet), daher das ontologische Gepräge jedes Apriori

nach ganzheitlichem Lehrbegriffe.