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weiß, wie ein Wechsel, eine Warenlieferung durchgebucht wird, wer keine

Bilanz, keinen Kurszettel lesen kann, dem bleibt das Kredit-, Bank- und

Börsenwesen, dem bleiben Währung und Wechselkurs, dem bleiben auch

innere Vorgänge im Betriebe immer unklar; und er kennt dann überhaupt

nicht genau das feinere Triebwerk des Geschäftslebens. Allerdings darf man

darum nicht gleich in den Fehler verfallen — den die Diplomprüfung im Reich

beging — die Privatwirtschaftslehre als Wissenschaft zu betrachten! Die Lehre

von der Betriebsführung ist keine Wissenschaft, sondern eine Kunstlehre

1

. —

Das beste ist, einen praktischen Lehrgang der Buchhaltung mit Übungskontor

zu besuchen, wie ihn etwa die Handelsschulen in Form von mehrmonatigen

Abendkursen abzuhalten pflegen. Wer das nicht kann, studiere gewissenhaft:

doppelte Buchführung, kaufmännisches Rechnen und sogenannte

Handelskunde — etwa nach den an höheren Handelsschulen üblichen

Lehrbüchern. Regelmäßiges Lesen der Börsenberichte und des Handelsteils in

den Tageszeitungen ist unbedingt nötig und gibt diesem Wissen erst eine An-

wendung!

Maier-Rothschild: Handbuch der gesamten Handelswissenschaften, Berlin

1925; Theodor Huber: Wie liest man eine Bilanz?, Stuttgart 1928; Eugen

Schmalenbach: Dynamische Bilanz (5. Auflage, 1931), 13. Auflage, Köln und

Opladen 1962; Willy Riedel: Fabriksorganisation, Leipzig 1939; Guido Fischer:

Die Betriebsführung. 1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 9. Auflage,

Heidelberg 1964.

Einen Überblick über die Technologie der wichtigsten Gewerbe erlangt

man am besten durch ein Lehrbuch der Warenkunde (wieder etwa im

Ausmaße der höheren Handelsschule) und der landwirtschaftlichen

Betriebslehre.

Emst Beutel: Grundriß der Warenkunde, Berlin und Wien 1933. — Als

Nachschlagewerk: Viktor Pöschl: Warenkunde, 2 Bände, 2. Auflage, Stuttgart

1924—1925; Deutsche Werkstoffe, Stuttgart 1942.

9.

Rechtswissenschaft

Daß auch juristische Kenntnisse für den Volkswirt notwendig sind, darüber

ist kein Wort zu verlieren. Jedoch darf das juristische Hilfsstudium nicht so

weit getrieben werden, daß der Volkswirt mit dem Juristen wetteifern könne,

wie das heute durch die Diplomprüfung herausgefordert wird. Die Folge ist,

daß weder ein Jurist noch ein Volkswirt daraus wird.

Zur Einführung: Arthur Wegner: Einführung in die Rechtswissenschaft, 2

Bände, Berlin 1931. — Zur Vertiefung: Christian Vogel: Grundzüge eines

ganzheitlichen Systems des Rechtes, Leipzig 1935; Hermann Roeder:

Willensfreiheit und Strafrecht, Leipzig und Wien 1932.

10.

Andere wichtige Schriften und Nachschlagewerke

Als a l l g e m e i n e b i b l i o g r a p h i s c h e Q u e l l e : (Hinrichs)

Halbjahres Verzeichnis der im deutschen Buchhandel erschienenen Bücher,

Zeitschriften, Landkarten, Nebst einem Register, Leipzig 1891 ff. (er-

1

Den Nachweis für diese, übrigens selbstverständliche Behauptung, siehe

in meinem Buche: Fundament der Volkswirtschaftslehre, 4. Aufl., Jena 1929, §

44.