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Das alles wird nun näher zu erläutern und zu begründen sein.

Da jedes ausgliedernde und rückververbindende Urteil zugleich stu-

fenbaulicher oder teilinhaltlicher Art ist, fassen wir der Einfachheit

halber beide Gruppen im folgenden zusammen. Vorher wenden

wir uns aber kurz der Anschreibeweise der Urteile zu.

/

B.

Die A n s c h r e i b u n g d e r U r t e i l e : D a s P r ä d i k a t

a l s d e m S u b j e k t e u n t e r - o d e r ü b e r g e o r d n e t e r

B e g r i f f

Von den angeführten Einteilungen ist die nach der Richtung inso-

fern die wichtigste, als mit ihr die Eigenschaft des Prädikates, ein

allgemeinerer oder ein stärker besonderter Begriff als das Subjekt

zu sein, verbunden ist.

Das ausgliedernde Urteil geht nämlich vom Ganzen zum Teil

hinunter. In Urteilen wie: „Das Haus hat Zimmer“, „Die Pflanze

bildet Wurzel, Blatt und Blüte“, sind die Begriffe „Zimmer“, „Wur-

zel", „Blatt“ usw. Teilgegenstände der Subjekte „Haus“, „Pflanze“.

Sie sind also weniger allgemeine, niedere Ganzheiten, Glieder, daher

als Begriffe u n t e r g e o r d n e t !

Da die formale Logik keine Mittel hatte, den Allgemeinheitsgrad

des Prädikates zu unterscheiden, schrieb sie überall bloß: „S ist P“.

Ganzheitlich betrachtet, sind solche Urteile daher richtigerweise an-

zuschreiben: „S ist P

u

“; wobei „P

u

“ „untergeordnetes Prädikat“

bedeutet.

Umgekehrt die rückverbindenden Urteile. Sie gliedern das Sub-

jekt in eine höhere Ganzheit ein, welche das Prädikat wird. Z. B.:

„Die Zimmer (S) sind Teile des Hauses (P)“; „Wurzel, Blatt und

Blüte (S) machen die Pflanze (P) aus“. Hier sind die Zimmer, die

Wurzel, das Blatt usw. in ihre höheren Ganzheiten eingegliedert,

diese letzteren also nicht als die ausgegliederten Teile, sondern als

die in höhere Ganzheiten eingegliederten, befaßten Ganzheiten be-

trachtet. Zim- / mer, Wurzel usw. sind nun selbst zu Subjekten ge-

worden, die allgemeineren Ganzheiten, in welche sie eingegliedert

sind, sind die Prädikate: Haus und Pflanze. Die hinauf steigenden

oder rückverbindenden Urteile sind daher anzuschreiben: „S ist P

u

;

wobei “P

ü

“ „übergeordnetes Prädikat“ bedeutet

1

.

1

Über die ganzheitsfremden Urteile später.