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über-, unter- oder nebengeordnet werden. In Urteil „S ist P

g

“ ge-

hört „P

g

“ nicht in den Ganzheitszusammenhang von S. Das Urteil

„Der Nordländer ist ausdauernd" sagt eine ganzheitseigene Eigen-

schaft, „Der Nordländer ist weiß", „Der Neger ist schwarz“, „Die

Rose ist rot“ — sagt eine Natureigenschaft, das ist Ganzheitsfremdes

aus; nämlich die Farbe, welche eine physikalische Erscheinung ist,

keine menschliche, auch keine Lebenserscheinung. H i e r l i e g e n

B e g r i f f e v o n u n v e r g l e i c h b a r e r , i n k o m m e n s u -

r a b l e r A l l g e m e i n h e i t v o r ! Ob „rot“ allgemeiner sei als

„Rose“ oder als „Mensch“ — ist daher eine f a l s c h g e - /

s t e l l t e F r a g e ! Sie gleicht der, ob „Logarithmus“ oder

„Schlacht“ allgemeiner seien: beide sind unvergleichbar, inkom-

mensurabel, von f r e m d e m G e n u s .

Nur was im Stufenbau und in den Teilinhalten den Verzwei-

gungen der betreffenden Gesamtganzheiten angehört, ist im All-

gemeinheitsgrade vergleichbar! In der Logik kennt man ja seit lan-

gem die „disparaten Begriffe“. Nun, alle Natureigenschaften und

alle echten, das heißt geistigen und biologischen Ganzheiten sind

in bezug auf ihre Allgemeinheit disparat. Das gilt auch für die

m a t h e m a t i s c h e n

G e g e n s t ä n d e . „Ein Viereck ist

weiß“, „Ein Logarithmus ist elektrisch“ sind deswegen sinnlose Ur-

teile, weil die mathematischen Gegenstände (welche Idealgegen-

stände sind) Natureigenschaften gar nicht annehmen. Hier zeigt sich

also besonders klar die Unvergleichbarkeit beider Allgemeinheiten.

Sogar innerhalb der Naturerscheinungen selbst begegnen wir die-

ser Tatsache! Innerhalb der Schwerkraftserscheinungen mögen „Be-

schleunigung“, „Gleichgewicht“ und so fort als Sonderfälle allge-

meiner Fälle (allgemeiner Gleichungen) auffaßbar sein. Eine Erschei-

nung der Mechanik aber auf elektromagnetische Erscheinungen zu-

rückzuführen, also diese letzteren als „allgemeiner“ denn jene auf-

zufassen, ist schon nicht mehr möglich.

Unser Ergebnis: Die Prädikate hinabsteigender oder ausgliedern-

der Urteile sind besonderer als ihre Subjekte; die Prädikate hinauf-

steigender oder eingliedernder Urteile sind allgemeiner als ihre Sub-

jekte. Die Prädikate gemischter Urteile sind in bezug auf ihre All-

gemeinheit mit ihren Subjekten unvergleichbar. In diesem Falle

haben daher Urteile von der Form „S ist P“ weder ein über- noch

ein untergeordnetes Prädikat, sondern eben ein ganzheitsfremdes. /