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Prämissen und Konklusion heißen die „Elemente“ des Schlusses.
Der Schluß wird allgemein als Ableitung eines Urteils aus mehreren
Urteilen, den Vordersätzen, erklärt; wenn er nur aus einem Urteile
abgeleitet wird, heißt er „unmittelbarer Schluß“, wenn aus mehre-
ren, wie in unserem Beispiele, „mittelbarer Schluß“. Der Schlußsatz
selbst hat stets die Form eines Urteiles.
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C.
Die L ö s u n g
Kehren wir nun zu unserer Frage zurück, wieso mit der im Ur-
teile gegebenen Teilvergegenständlichung eines (im Eingebungsin-
halte liegenden) Gesamtgegenstandes die Entfaltung der Eingebung
zum Begriffe nicht beendet sei, wieso es dazu noch einer neuen logi-
schen Form, des Schlusses bedürfe?
Die Grundtatsache, welche uns hier entgegentritt, ist, daß die
Teilvergegenständlichung des eingebungsmäßig gegebenen Gesamt-
gegenstandes fast niemals in einem lückenlosen, erschöpfenden Zu-
sammenhange von Urteilen, fast niemals in einem v o l l s t ä n d i -
g e n G l i e d e r b a u v o n U r t e i l e n erfolgen kann. Daher
entsteht die Aufgabe, die jeweils gelingenden Einzelurteile zu ver-
vollständigen, indem sie in einen solchen Z u s a m m e n h a n g
gebracht werden, der ihre Ergänzung zur vollständigen Entfaltung
des Begriffes ermöglicht. Die Z u s a m m e n o r d n u n g der je-
weils vorhandenen Urteile oder Teilgegenstände ist demnach eine
neue Aufgabe, die gebieterisch bei der Begriffsentfaltung an das
Denken herantritt!
Folgerecht aus der Eingebung entwickelt, müßten sich die Urteile
von selbst als vollständiger, lückenloser Zusammenhang ergeben.
Das gelingt aber (besonders bei geringerer Klarheit der Eingebung)
nicht ohne weiteres; vor allem müssen aber auch die Zusammen-
hänge mit den a n d e r e n , jeweils vorhandenen Begriffen und
den ihnen zugrunde liegenden Eingebungen erst hergestellt werden.
Daher ist die Zusammenordnung der Urteile eine eigene, selbständig
zu lösende Aufgabe, die den Schluß erst ermöglichen soll!
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Verfolgt man den Weg vom Urteil zum Schlusse, so zerfällt dem-
nach der Schluß in zwei Phasen:
1. in die Zusammenordnung der Urteile zur F o l g e r u n g s -
r e i f e ;