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daß dem Künstler Melodien, Gemälde usw. auf einmal „einfallen“

(was wir natürlich nicht leugnen), ist die geistige Grundlage noch

nicht hinfällig. Mit einem solchen Standpunkte wäre nicht zu

rechten.

Außer allem, was schon früher darüber gesagt wurde und von

selbst zum Vorrange des Geistigen führt, können wir noch auf eine

unseres Erachtens bedeutsame Erscheinung, die bisher unbeachtet

blieb, hinweisen, die N i c h t u m k e h r b a r k e i t d e r G e -

s t a l t u n g s a b f o l g e . Der geistigen Gestalt „Hamlet“ oder der

geistigen Gestalt „Kirche für mystische Frömmigkeit“, in der Seele

Shakespeares oder des gotischen Baumeisters gegeben, können im-

mer noch Worte, Auftritte, Handlungen, Aufführungen oder aber

ausgestaltende Entwürfe, Steinmetz- und Bauarbeiten und Aus-

schmückungen folgen; aber nicht umgekehrt! Die Verleiblichung,

welche in der Aufführung des „Hamlet“ und in der Ausschmük-

kung der gotischen Kirche liegt, kann ohne die geistigen Gestalten

„Hamlet“ und „Kirche mystischer Frömmigkeit“ sowie deren Ein-

gebungsgrundlage nicht stattfinden. Denn was sollen Bühnenbilder,

Schauspielermasken, sogar Handlungen und Worte oder Steinmetz-

arbeiten, Malerfarben zur Ausschmückung ohne die Geistesgestalt

der Dichtung „Hamlet“ und des Baukünstlerentwurfes „mystische

Kirche“, das heißt des gotischen Gotteshauses?

Der unbedingte Vorrang des Geistigen ist demnach schlechthin

selbstverständlich. Die Eingebung vorausgesetzt, kommt im Schönen

jeder Art alles auf die geistige Gestalt an, welche auf die zeitliche

und räumlich-sinnliche Ebene übertragen und dadurch verwirklicht

werden soll.

Wir drücken das auch so aus, daß die geistigen Gestalten allen

anderen v o r g e o r d n e t , diese anderen den geistigen aber

n a c h g e o r d n e t seien.

Aus dem Früheren ergab sich, daß und wie die geistige Gestalt

niemals schlechthin vereinzelt sei; sie hat immer ihre Entspre-

chungs-, Ergänzungs- und Nebengestalten bei sich (nur als äußerster

Grenzfall kommt der einzelne Bildniskopf oder dergleichen in

Frage). Daraus folgt der Vorrangsatz: