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Was wir in erster Linie gegen diese Unterscheidung — die wegen
ihres typischen Charakters eingehender zu untersuchen ist, — gel-
tend zu machen haben, ist das: daß irgendwelche „freie“ Wechsel-
beziehungen durch Hinzutreten „konstanter Beziehungen" (etwa
staatlich gesetzter Imperative) in ihrer tatsächlichen Gestaltung
namhafte Abänderungen erfahren, kann grundsätzlich keinen an-
deren Fall darstellen, als wenn diese Wechselbeziehungen durch
Hinzutreten moralischer, religiöser usw., kurz kultursystematischer
Bedingungen, das heißt also durch Vermehrung oder Komplikation
jener ursprünglichen Wechselbeziehung im Zweckzusammenhange
selbst modifiziert, „geregelt“ werden. Hier kann man aber nicht
von einem äußerlich organisierten Gesamtwillen sprechen, obwohl
grundsätzlich dieselben Tatbestände von „Regelung“ vorliegen, die
eben die Sonderstellung der „äußeren Organisation“ rechtfertigen
sollen. Wenn sowohl die „Leistung des Gesamtwillens“ wie jede Tat-
sache „freier Wechselbeziehung“ im Zweckzusammenhange als Im-
perativ wirkt, wo soll dann noch der g r u n d s ä t z l i c h e Un-
terschied zwischen Zweckzusammenhang und äußerer Organisation
sein? Wird z. B. Käufern und Verkäufern ein bestimmter Preis vor-
geschrieben (etwa im Arbeitsvertrage durch Gewerkvereine), oder
können sie ihn gänzlich „frei“ vereinbaren, so liegt insofern grund-
sätzlich ein gleicher Tatbestand vor, als die Motivationsbedeutung
(das heißt psychologische Wirkung) der Preistatsache als festgesetz-
ter ganz dieselbe ist, ob sie nun das Ergebnis freier Wechselbezie-
hung oder verbandlicher Bestimmung sei.
Das Moment des Z w a n g e s tritt zwar im Falle der Setzung
des Imperativs durch einen Verband augenscheinlicher hervor als bei
freier Wechselbeziehung; dies kann aber keinen grundsätzlichen Un-
terschied begründen. Man kann sich im Gegenteile gerade darauf
stützen, daß dieses Moment auch im Zweckzusammenhange grund-
sätzlich nirgends fehlen kann. Wenn (nach Dilthey selbst) jemanden
z w i n g e n heißt, Motive in ihm in Bewegung setzen, die stärker
begründeten Gegenüberstellung von u n r e f l e k t i e r t ,
sozusagen organisch
entstandenen Sozialphänomenen und solchen, die auf b e w u ß t e A k t e d e s
K o l l e k t i v w i l l e n s zurückgehen. — Diese von C a r l M e n g e r zuerst
eindringlich unternommene Unterscheidung werden wir nochmals kennen lernen.