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den dauernden Beziehungen von psychischen Akten in einem Men-
schenwesen auf solche in einem anderen sind dauernde Gefühle von
Zusammengehörigkeit verbunden, nicht nur ein kaltes Vorstellen
dieser Verhältnisse. Andere gewaltsam wirkende Kräfte nötigen die
Willen zum Verband zusammen: „Interesse und Zwang“
1
.
Daß Z w a n g auf der ganzen Linie dem aufeinanderbezogenen
Werden psychischer Akte im Zweckzusammenhange anhaftet, haben
wir bereits hervorgehoben. Hinsichtlich des I n t e r e s s e s , des-
sen Begriff übrigens unklar bleibt, ist es aber nur selbstverständlich,
daß dieses eine im Zweckzusammenhange nicht fehlende Kraft ist.
Motivation und Zwecksetzung ist ja in einem weiteren Sinne In-
teresse.
Innerhalb der Argumentation Diltheys erscheint demnach die
grundsätzliche, über die Unterschiede der Kultursysteme unterein-
ander hinausgehende Sonderstellung der äußeren Organisation und
desgleichen die noch näher zu betrachtende Zwitterstellung des
Rechtes n i c h t gerechtfertigt. Denn es ist damit nicht vereinbar,
daß nicht auch ihre psychischen und psychophysischen Bedingungen
gegenüber denen der Kultursysteme g r u n d s ä t z l i c h e Ver-
schiedenheit aufweisen. Ferner bedingt diese grundsätzliche Sonder-
stellung in ihrer Durchführung namentlich den in der Zwitterstel-
lung des Rechtes gelegenen Widerspruch. Zunächst müßte, wie oben
nachgewiesen, diese
2
; von einem allgemeineren Gesichts-
punkte aus müßte sich aber diese Ausdehnung sogar auf a l l e Kul-
tursysteme erstrecken, da ja jeder ihrer Bestandteile als regelnder
Imperativ auftreten kann. Dieser Umstand weist einerseits auf eine
notwendige Revision des Begriffes eines Kultursystems hin, während
er andererseits die Unhaltbarkeit jener grundsätzlichen Scheidung
Diltheys schlagend dartut. Ein weiterer, aus der Durchführung die-
ser ausschließenden Gegenüberstellung notwendig entstehender Wi-
derspruch ist der, daß es nur von zwei Organisationsformen, näm-
1
Wilhelm Dilthey: Einführung in die Geisteswissenschaft, a. a. O., S. 59; vgl.
auch S. 83 ff.
2
Bei R u d o l f S t a m m l e r , z. B. der, wie wir noch sehen werden, eine
ähnliche, wenn auch erkenntnistheoretisch ganz anders fundierte Trennung voll-
zieht, erscheint die Konvention tatsächlich und folgerichtig der äußeren Rege-
lung einverleibt.