DVR: 0561851 | ZVR‐Zahl: 881403473
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Arbeitszeit
Nachfolgende Bestimmungen nach dem Kinder‐ und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG) sind
auf Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anzuwenden, wenn sie in einem
Dienstverhältnis, einem Lehrverhältnis oder sonstigem Ausbildungsverhältnis stehen.
Normalarbeitszeit
Die Beschäftigung der Jugendlichen (bis 18 Jahre) darf nicht mehr betragen als:
•
8 Stunden täglich
•
40 Stunden wöchentlich
Ausnahmen
Erhöhung auf 9 Stunden (Lehrlinge über 16 Jahre 9,5 Stunden) täglich in folgenden Fällen:
•
zur Erreichung einer längeren Freizeit am Wochenende
•
bei kollektivvertraglichen Regelungen (Achtung: die wöchentliche Arbeitszeit darf dann 45
Stunden nicht überschreiten!)
Überstunden
Sind grundsätzlich für Jungendliche unter 18 Jahren verboten. Unzulässig geleistete Überstunden
sind jedoch mit einem Zuschlag (50 % bzw. 100 % für Überstunden an Sonn‐ und Feiertagen)
finanziell oder durch Zeitausgleich abzugelten.
In einer Woche dürfen nicht mehr als 3 Überstunden geleistet werden.
Jugendliche (Lehrlinge) über 16 Jahre dürfen zu Überstunden in den folgenden Fällen herangezogen
werden:
•
Reinigung und Instandhaltung, wenn sich diese Arbeit nicht ohne Störung des Unternehmens
durchführen lassen
•
Arbeiten von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des Unternehmens abhängt
•
Abschließende Kundenbedienung und damit zusammenhängende Aufräumungsarbeiten
Die Arbeitszeit kann in diesen Fällen um eine halbe Stunde pro Tag ausgedehnt werden. Die tägliche
Arbeitszeit darf aber keinesfalls mehr als 9 ½ Stunden betragen.
Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen Überstunden wie Erwachsene leisten.
Dabei gilt für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlages der niedrigste im
Unternehmen vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. das niedrigste Angestelltengehalt.