DVR: 0561851 | ZVR‐Zahl: 881403473 
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Arbeitszeit 
Nachfolgende Bestimmungen nach dem Kinder‐ und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG) sind 
auf Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anzuwenden, wenn sie in einem 
Dienstverhältnis, einem Lehrverhältnis oder sonstigem Ausbildungsverhältnis stehen. 
Normalarbeitszeit 
Die Beschäftigung der Jugendlichen (bis 18 Jahre) darf nicht mehr betragen als: 
8 Stunden täglich 
40 Stunden wöchentlich 
Ausnahmen 
Erhöhung auf 9 Stunden (Lehrlinge über 16 Jahre 9,5 Stunden) täglich in folgenden Fällen: 
zur Erreichung einer längeren Freizeit am Wochenende 
bei kollektivvertraglichen Regelungen (Achtung: die wöchentliche Arbeitszeit darf dann 45 
Stunden nicht überschreiten!) 
Überstunden 
Sind grundsätzlich für Jungendliche unter 18 Jahren verboten. Unzulässig geleistete Überstunden 
sind jedoch mit einem Zuschlag (50 % bzw. 100 % für Überstunden an Sonn‐ und Feiertagen) 
finanziell oder durch Zeitausgleich abzugelten. 
In einer Woche dürfen nicht mehr als 3 Überstunden geleistet werden. 
Jugendliche (Lehrlinge) über 16 Jahre dürfen zu Überstunden in den folgenden Fällen herangezogen 
werden: 
Reinigung und Instandhaltung, wenn sich diese Arbeit nicht ohne Störung des Unternehmens 
durchführen lassen 
Arbeiten von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des Unternehmens abhängt 
Abschließende Kundenbedienung und damit zusammenhängende Aufräumungsarbeiten 
Die Arbeitszeit kann in diesen Fällen um eine halbe Stunde pro Tag ausgedehnt werden. Die tägliche 
Arbeitszeit darf aber keinesfalls mehr als 9 ½ Stunden betragen. 
Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen Überstunden wie Erwachsene leisten. 
Dabei gilt für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlages der niedrigste im 
Unternehmen vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. das niedrigste Angestelltengehalt.
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