DVR: 0561851 | ZVR‐Zahl: 881403473 
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Außerordentliche Auflösung 
Sowohl der/die Lehrlingsverantwortliche als auch der Lehrling können das Lehrverhältnis einseitig 
außerordentlich auflösen. 
zum Ablauf des letzten Tages des 12. Monats der Lehrzeit und 
zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit bei Lehrberufen mit einer festgelegten 
Dauer der Lehrzeit von drei, dreieinhalb oder vier Jahren 
Hiervon sind auch bereits bestehende Lehrverhältnisse erfasst. Dabei sind die Frist von einem Monat 
sowie ein mehrstufiges Verfahren einzuhalten. Diese Auflösungsmöglichkeit besteht nicht für 
werdende Mütter und Präsenzdiener! 
Mitteilung der Auflösungsabsicht 
Der Lehrberechtigte hat spätestens am Ende des 9. bzw. 21. Lehrmonats die Mitteilung nachweislich 
dem Lehrling, der Lehrlingsstelle und (falls existent) dem Betriebsrat sowie dem Jugendvertrauensrat 
zu übermitteln. 
über die Absicht einer außerordentlichen Auflösung und 
die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens 
Die Auflösung durch den/die Lehrlingsverantwortlichen/e muss zwar nicht begründet werden, es ist 
aber davor ein Mediationsverfahren vorgeschrieben. 
Dabei ist zu beachten, dass der Lehrling die Möglichkeit besitzt das Mediationsverfahren schriftlich 
abzulehnen. Der Lehrling hat überdies die Möglichkeit diese Ablehnung innerhalb einer Frist von 14 
Tagen schriftlich zu widerrufen. 
Auswahl eines/einer Mediators/Mediatorin 
Der/die Lehrlingsverantwortliche hat eine/n Mediator/in vorzuschlagen. Dieser muss in der Liste der 
Mediator/innen 
(
/
) eingetragen sein. 
Das Mediationsverfahren hat zum Ziel, die Gründe für die gewünschte Beendigung des 
Lehrverhältnisses aufzuarbeiten und wenn möglich, eine Lösung zu finden, damit der Lehrling seinen 
Ausbildungsplatz behalten kann. 
Lehnt der Lehrling den Mediator unverzüglich ab, hat der/die Lehrlingsverantwortliche zwei weitere 
Mediator/innen vorzuschlagen. Wählt der Lehrling keine dieser Personen unverzüglich aus, gilt der 
Erstvorschlag als angenommen.
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