DVR: 0561851 | ZVR‐Zahl: 881403473
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Außerordentliche Auflösung
Sowohl der/die Lehrlingsverantwortliche als auch der Lehrling können das Lehrverhältnis einseitig
außerordentlich auflösen.
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zum Ablauf des letzten Tages des 12. Monats der Lehrzeit und
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zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit bei Lehrberufen mit einer festgelegten
Dauer der Lehrzeit von drei, dreieinhalb oder vier Jahren
Hiervon sind auch bereits bestehende Lehrverhältnisse erfasst. Dabei sind die Frist von einem Monat
sowie ein mehrstufiges Verfahren einzuhalten. Diese Auflösungsmöglichkeit besteht nicht für
werdende Mütter und Präsenzdiener!
Mitteilung der Auflösungsabsicht
Der Lehrberechtigte hat spätestens am Ende des 9. bzw. 21. Lehrmonats die Mitteilung nachweislich
dem Lehrling, der Lehrlingsstelle und (falls existent) dem Betriebsrat sowie dem Jugendvertrauensrat
zu übermitteln.
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über die Absicht einer außerordentlichen Auflösung und
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die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens
Die Auflösung durch den/die Lehrlingsverantwortlichen/e muss zwar nicht begründet werden, es ist
aber davor ein Mediationsverfahren vorgeschrieben.
Dabei ist zu beachten, dass der Lehrling die Möglichkeit besitzt das Mediationsverfahren schriftlich
abzulehnen. Der Lehrling hat überdies die Möglichkeit diese Ablehnung innerhalb einer Frist von 14
Tagen schriftlich zu widerrufen.
Auswahl eines/einer Mediators/Mediatorin
Der/die Lehrlingsverantwortliche hat eine/n Mediator/in vorzuschlagen. Dieser muss in der Liste der
Mediator/innen
/
) eingetragen sein.
Das Mediationsverfahren hat zum Ziel, die Gründe für die gewünschte Beendigung des
Lehrverhältnisses aufzuarbeiten und wenn möglich, eine Lösung zu finden, damit der Lehrling seinen
Ausbildungsplatz behalten kann.
Lehnt der Lehrling den Mediator unverzüglich ab, hat der/die Lehrlingsverantwortliche zwei weitere
Mediator/innen vorzuschlagen. Wählt der Lehrling keine dieser Personen unverzüglich aus, gilt der
Erstvorschlag als angenommen.