DVR: 0561851 | ZVR‐Zahl: 881403473 
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Akkordarbeiten 
Lehrlinge dürfen nicht zu Akkordarbeiten herangezogen werden. 
Nachtarbeit 
Solange der Lehrling das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf er nicht an Sonn‐ und 
Feiertagen und nicht in der Zeit von 8 Uhr abends bis 6 Uhr früh beschäftigt werden.  
Ausnahmen zum Arbeitsverbot 
Jugendliche über 16 Jahre im Gastgewerbe: 
Sie dürfen bis 23 Uhr beschäftigt werden 
Jugendliche über 16 Jahre in Schichtbetrieben: 
Sie dürfen im wöchentlichen Wechsel bis 22 Uhr beschäftigt werden 
Bäcker/innen Lehrlinge ab dem vollendetem 15. Lebensjahr: 
Sie dürfen ab 4 Uhr zur Ausbildung notwendigen Arbeiten herangezogen werden 
Eine erlaubte regelmäßige Beschäftigung Jugendlicher während der Nachtzeit darf nur dann 
stattfinden, wenn vor Aufnahme der Arbeiten und danach in jährlichen Abständen ärztliche 
Untersuchungen (Jugendlichenuntersuchungen durch die GKK oder ähnliche Untersuchungen) 
durchgeführt wurden.
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