DVR: 0561851 | ZVR‐Zahl: 881403473
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Akkordarbeiten
Lehrlinge dürfen nicht zu Akkordarbeiten herangezogen werden.
Nachtarbeit
Solange der Lehrling das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf er nicht an Sonn‐ und
Feiertagen und nicht in der Zeit von 8 Uhr abends bis 6 Uhr früh beschäftigt werden.
Ausnahmen zum Arbeitsverbot
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Jugendliche über 16 Jahre im Gastgewerbe:
Sie dürfen bis 23 Uhr beschäftigt werden
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Jugendliche über 16 Jahre in Schichtbetrieben:
Sie dürfen im wöchentlichen Wechsel bis 22 Uhr beschäftigt werden
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Bäcker/innen Lehrlinge ab dem vollendetem 15. Lebensjahr:
Sie dürfen ab 4 Uhr zur Ausbildung notwendigen Arbeiten herangezogen werden
Eine erlaubte regelmäßige Beschäftigung Jugendlicher während der Nachtzeit darf nur dann
stattfinden, wenn vor Aufnahme der Arbeiten und danach in jährlichen Abständen ärztliche
Untersuchungen (Jugendlichenuntersuchungen durch die GKK oder ähnliche Untersuchungen)
durchgeführt wurden.