DVR: 0561851 | ZVR‐Zahl: 881403473 
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Lehnt der Lehrling die Teilnahme am Mediationsverfahren generell schriftlich ab, entfällt die 
Verpflichtung, ein Mediationsverfahren durchzuführen. Diese kann ebenfalls binnen 14 Tagen 
widerrufen werden. 
Mediationsverfahren 
Der/die Lehrlingsverantwortliche hat den Mediator spätestens am Ende des 10. bzw. 22. Lehrmonats 
mit der Mediation zu beauftragen. In die Mediation sind einzubeziehen: 
der/die Lehrlingsverantwortliche, 
der Lehrling, 
bei Minderjährigkeit des Lehrlings der/die gesetzliche Vertreter/in und 
auf Verlangen des Lehrlings eine Person seines Vertrauens. 
Es muss mindestens ein Mediationsgespräch stattfinden. Die Kosten des Mediationsverfahrens trägt 
der/die Lehrlingsverantwortliche.  
Das Mediationsverfahren endet automatisch spätestens mit Beginn des 5. Werktages vor Ablauf des 
11. bzw. 23. Lehrmonats durch Zeitablauf. Unter Werktagen sind die Tage von Montag bis Samstag, 
jedoch nicht auf diese Tage fallende Feiertage oder Sonntage zu verstehen. Vorraussetzung ist, der 
Lehrling hatte die Möglichkeit an der Teilnahme des Mediationsgespräches.  
Ein Ende der Mediation tritt vor diesem Zeitpunkt ein, wenn 
der/die Lehrlingsverantwortliche sich zur Fortsetzung des Lehrverhältnisses bereit erklärt,  
der Lehrling erklärt, nicht weiter auf der Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bestehen, oder 
der/die Mediator/in das Mediationsverfahren für beendet erklärt. 
Kommt es im Zuge der außerordentlichen Auflösung zur einvernehmlichen Auflösung, muss der 
Lehrling über die Folgen der Lösung durch Gericht oder Arbeiterkammer belehrt worden sein.
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