DVR: 0561851 | ZVR‐Zahl: 881403473
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Lehnt der Lehrling die Teilnahme am Mediationsverfahren generell schriftlich ab, entfällt die
Verpflichtung, ein Mediationsverfahren durchzuführen. Diese kann ebenfalls binnen 14 Tagen
widerrufen werden.
Mediationsverfahren
Der/die Lehrlingsverantwortliche hat den Mediator spätestens am Ende des 10. bzw. 22. Lehrmonats
mit der Mediation zu beauftragen. In die Mediation sind einzubeziehen:
•
der/die Lehrlingsverantwortliche,
•
der Lehrling,
•
bei Minderjährigkeit des Lehrlings der/die gesetzliche Vertreter/in und
•
auf Verlangen des Lehrlings eine Person seines Vertrauens.
Es muss mindestens ein Mediationsgespräch stattfinden. Die Kosten des Mediationsverfahrens trägt
der/die Lehrlingsverantwortliche.
Das Mediationsverfahren endet automatisch spätestens mit Beginn des 5. Werktages vor Ablauf des
11. bzw. 23. Lehrmonats durch Zeitablauf. Unter Werktagen sind die Tage von Montag bis Samstag,
jedoch nicht auf diese Tage fallende Feiertage oder Sonntage zu verstehen. Vorraussetzung ist, der
Lehrling hatte die Möglichkeit an der Teilnahme des Mediationsgespräches.
Ein Ende der Mediation tritt vor diesem Zeitpunkt ein, wenn
•
der/die Lehrlingsverantwortliche sich zur Fortsetzung des Lehrverhältnisses bereit erklärt,
•
der Lehrling erklärt, nicht weiter auf der Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bestehen, oder
•
der/die Mediator/in das Mediationsverfahren für beendet erklärt.
Kommt es im Zuge der außerordentlichen Auflösung zur einvernehmlichen Auflösung, muss der
Lehrling über die Folgen der Lösung durch Gericht oder Arbeiterkammer belehrt worden sein.