DVR: 0561851 | ZVR‐Zahl: 881403473 
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Ein Lehrvertragsexemplar verbleibt bei der Lehrlingsstelle, je eines erhält der/die 
Lehrlingsverantwortliche und der Lehrling bzw. sein/ihr gesetzlicher Vertreter/Vertreterin. Das vierte 
Exemplar wird der Kammer für Arbeiter und Angestellten übermittelt.  
Vorgehensweise bei der Protokollierung des Lehrvertrages 
Der/die Lehrlingsverantwortliche muss den Lehrvertrag ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber 
binnen drei Wochen nach Lehrzeitbeginn, bei der Lehrlingsstelle zur Eintragung anmelden. 
Kommt der/die Lehrlingsverantwortliche dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Lehrling bzw. 
der gesetzliche Vertreter die Anmeldung bei der Lehrlingsstelle vornehmen.  
Dem/der Lehrlingsverantwortlichen drohen für die verspäteten oder gar nicht eingereichten 
Lehrverträge Verwaltungsstrafen.
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