DVR: 0561851 | ZVR‐Zahl: 881403473
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Ein Lehrvertragsexemplar verbleibt bei der Lehrlingsstelle, je eines erhält der/die
Lehrlingsverantwortliche und der Lehrling bzw. sein/ihr gesetzlicher Vertreter/Vertreterin. Das vierte
Exemplar wird der Kammer für Arbeiter und Angestellten übermittelt.
Vorgehensweise bei der Protokollierung des Lehrvertrages
Der/die Lehrlingsverantwortliche muss den Lehrvertrag ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber
binnen drei Wochen nach Lehrzeitbeginn, bei der Lehrlingsstelle zur Eintragung anmelden.
Kommt der/die Lehrlingsverantwortliche dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Lehrling bzw.
der gesetzliche Vertreter die Anmeldung bei der Lehrlingsstelle vornehmen.
Dem/der Lehrlingsverantwortlichen drohen für die verspäteten oder gar nicht eingereichten
Lehrverträge Verwaltungsstrafen.