DVR: 0561851 | ZVR‐Zahl: 881403473 
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Gleichhaltung von schulischen Ausbildungsabschlüssen mit facheinschlägigen 
Lehrabschlüssen gemäß § 34a BAG 
§ 34a BAG legt hinsichtlich der in der Bestimmung genannten Rechtsgebiete bei erfolgreichem 
Abschluss einer berufsbildenden (mind. dreijährigen) mittleren oder höheren Schule dieselben 
Rechtswirkungen wie bei Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem facheinschlägigen Lehrberuf 
fest: 
"Für den Bereich der beruflichen Qualifikationen, des Arbeitsrechtes einschließlich der 
Kollektivverträge sowie des Sozialversicherungsrechtes gilt das Prüfungszeugnis, mit dem der 
erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule, einer 
mindestens dreijährigen land‐ und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer berufsbildenden höheren 
Schule oder deren Sonderformen einschließlich der Schulversuche nachgewiesen wird, zumindest als 
Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlussprüfung abgeschlossenen beruflichen 
Ausbildung." 
Aus Wortlaut und Intention dieser Regelung ergibt sich somit die rechtliche Wirkung, dass die 
Vereinbarung einer (Rest)Lehrzeit für Absolventen einer der genannten berufsbildenden Schulen in 
einem in den Ausbildungsinhalten gleichartigen Lehrberuf nicht zulässig ist. 
Der Antritt zur Lehrabschlussprüfung (auf freiwilliger Basis) bleibt allerdings möglich, um den 
Nachweis der beruflichen Qualifikationen auch auf diese Weise erbringen und ein 
Lehrabschlussprüfungszeugnis erhalten zu können. Diese Auslegung wird durch den Bericht des 
Handelsausschusses in Zusammenhang mit der Berufsausbildungsgesetz‐Novelle BGBl. Nr. 23/1993 
(877 der Beil. zu den Sten. Prot. des NR XVIII. GP) bestätigt, demgemäß § 34a BAG einen 
Schulabsolventen nicht daran hindert, sich einer Lehrabschlussprüfung zu unterziehen. 
Die nachstehende Liste gleichwertiger Schul‐ und Lehrabschlüsse dient den Lehrlingsstellen zur 
Rechtsklarheit bei der Anwendung des § 34a BAG. Sie bezieht sich auf technisch‐gewerbliche, 
kaufmännische und humanberufliche und Schulen.  
Die Lehrlingsstellen haben daher im Falle der Anmeldung eines Lehrvertrages mit einem Absolventen 
einer der in der Liste angeführten Schulen über einen entsprechenden Lehrberuf die Eintragung des 
Lehrvertrages gemäß § 20 Abs. 3 lit. a BAG zu verweigern.
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