DVR: 0561851 | ZVR‐Zahl: 881403473
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Gleichhaltung von schulischen Ausbildungsabschlüssen mit facheinschlägigen
Lehrabschlüssen gemäß § 34a BAG
§ 34a BAG legt hinsichtlich der in der Bestimmung genannten Rechtsgebiete bei erfolgreichem
Abschluss einer berufsbildenden (mind. dreijährigen) mittleren oder höheren Schule dieselben
Rechtswirkungen wie bei Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem facheinschlägigen Lehrberuf
fest:
"Für den Bereich der beruflichen Qualifikationen, des Arbeitsrechtes einschließlich der
Kollektivverträge sowie des Sozialversicherungsrechtes gilt das Prüfungszeugnis, mit dem der
erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule, einer
mindestens dreijährigen land‐ und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer berufsbildenden höheren
Schule oder deren Sonderformen einschließlich der Schulversuche nachgewiesen wird, zumindest als
Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlussprüfung abgeschlossenen beruflichen
Ausbildung."
Aus Wortlaut und Intention dieser Regelung ergibt sich somit die rechtliche Wirkung, dass die
Vereinbarung einer (Rest)Lehrzeit für Absolventen einer der genannten berufsbildenden Schulen in
einem in den Ausbildungsinhalten gleichartigen Lehrberuf nicht zulässig ist.
Der Antritt zur Lehrabschlussprüfung (auf freiwilliger Basis) bleibt allerdings möglich, um den
Nachweis der beruflichen Qualifikationen auch auf diese Weise erbringen und ein
Lehrabschlussprüfungszeugnis erhalten zu können. Diese Auslegung wird durch den Bericht des
Handelsausschusses in Zusammenhang mit der Berufsausbildungsgesetz‐Novelle BGBl. Nr. 23/1993
(877 der Beil. zu den Sten. Prot. des NR XVIII. GP) bestätigt, demgemäß § 34a BAG einen
Schulabsolventen nicht daran hindert, sich einer Lehrabschlussprüfung zu unterziehen.
Die nachstehende Liste gleichwertiger Schul‐ und Lehrabschlüsse dient den Lehrlingsstellen zur
Rechtsklarheit bei der Anwendung des § 34a BAG. Sie bezieht sich auf technisch‐gewerbliche,
kaufmännische und humanberufliche und Schulen.
Die Lehrlingsstellen haben daher im Falle der Anmeldung eines Lehrvertrages mit einem Absolventen
einer der in der Liste angeführten Schulen über einen entsprechenden Lehrberuf die Eintragung des
Lehrvertrages gemäß § 20 Abs. 3 lit. a BAG zu verweigern.