DVR: 0561851 | ZVR‐Zahl: 881403473 
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Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses: 
Eine derartige Auflösung muss schriftlich ergehen. Minderjährige brauchen immer die Zustimmung 
des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin. Jede Auflösung des Lehrverhältnisses muss 
unverzüglich der Lehrlingsstelle gemeldet werden. 
Möglichkeiten der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses: 
Probezeit 
Die ersten drei Monate im Lehrverhältnis gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann sowohl vom 
Lehrling als auch vom Lehrlingsverantwortlichen das Lehrverhältnis ohne Angabe von Gründen gelöst 
werden. 
Einvernehmliche Lösung 
Sowohl der Lehrling als auch der/die Lehrlingsverantwortliche ist mit der Auflösung einverstanden. 
Hierbei müssen keine Gründe angeführt werden, jedoch bedarf es einer Belehrung des Lehrlings 
bezüglich der Rechtsfolgen der Auflösung. 
Entlassung (vorzeitige Auflösung durch den/die Lehrlingsverantwortlichen/e) 
Diese ist aus pflichtverletzenden Gründen seitens des Lehrlings (Gründe dafür sind im BAG angeführt) 
möglich z. B. Diebstahl, unbefugtes Verlassen des Arbeitsplatzes, den/die Lehrlingsverantwortliche 
oder deren Haushaltsangehörigen bzw. Betriebsangehörige tätlich angreift..... 
Austritt (vorzeitige Auflösung durch den Lehrling)  
Gründe dafür (auch im BAG angeführt) sind seitens des Lehrlings oft z. B. Vorenthaltung der 
Lehrlingsentschädigung, die Aufgabe des Lehrberufes, gesundheitliche Gründe, Übersiedelung, 
der/die Lehrlingsverantwortliche die Pflichten gröblich vernachlässigt, unsittliche Handlungen seitens 
des/der Lehrlingsverantwortlichen etc. 
Außerordentliche Auflösung   
Seit 28. Juni 2008 gibt es die zusätzliche Möglichkeit der außerordentlichen Auflösung des 
Lehrverhältnisses nach dem ersten oder zweiten Lehrjahr. Dies kann entweder durch den Lehrling 
oder den/der Lehrlingsverantwortlichen bei Einhaltung einer Frist von einem Monat eingeleitet 
werden. Diese Form der Auflösung durch den/der Lehrlingsverantwortlichen knüpft an ein 
Mediationsverfahren. Dies dient der Verhinderung willkürlichen und nicht gerechtfertigten 
Auflösungen. Das Mediationsverfahren hat zum Ziel, die Gründe für die Auflösung des 
Lehrverhältnisses aufzuarbeiten und wenn möglich, eine Lösung zu finden damit der Lehrling den 
Ausbildungsplatz behalten kann. Erst nach dem Scheitern des Mediationsverfahrens kann das 
Lehrverhältnis gelöst werden.
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