DVR: 0561851 | ZVR‐Zahl: 881403473
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Weiterverwendungspflicht (Behaltepflicht)
Nach Ablauf der Lehrzeit ist der Lehrling drei Monate im erlernten Beruf zu beschäftigen. Das
Lehrverhältnis endet mit Ablauf der Woche, in der die Prüfung bestanden wurde und mit diesem
Zeitpunkt beginnt die Weiterverwendungszeit zu laufen.
Diese Weiterverwendungspflicht beinhaltet nicht nur die Verpflichtung zur Bezahlung des Lohnes
bzw. Gehaltes des Facharbeiters, sondern auch das Recht des ausgelernten Lehrlings auf
Beschäftigung.
Eine Befreiung ist nur möglich, wenn diese Verpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere
bei Saisongewerben, nicht erfüllt werden kann.