DVR: 0561851 | ZVR‐Zahl: 881403473 
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Weiterverwendungspflicht (Behaltepflicht) 
Nach Ablauf der Lehrzeit ist der Lehrling drei Monate im erlernten Beruf zu beschäftigen. Das 
Lehrverhältnis endet mit Ablauf der Woche, in der die Prüfung bestanden wurde und mit diesem 
Zeitpunkt beginnt die Weiterverwendungszeit zu laufen.  
Diese Weiterverwendungspflicht beinhaltet nicht nur die Verpflichtung zur Bezahlung des Lohnes 
bzw. Gehaltes des Facharbeiters, sondern auch das Recht des ausgelernten Lehrlings auf 
Beschäftigung. 
Eine Befreiung ist nur möglich, wenn diese Verpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere 
bei Saisongewerben, nicht erfüllt werden kann.
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